Neue Regeln ab 1. Juli

Neue Testverordnung: Selbstauskunft und Ausweiskontrolle Patrick Hollstein, 27.06.2022 11:09 Uhr

Bei Bürgertests sind künftig Eigenbeteiligung und Selbstauskunft Pflicht. Foto: Andreas Domma
Berlin - 

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die neue Testverordnung (TestV) vorgelegt. Ab 1. Juli müssen Apotheken demnach die Ausweise kontrollieren und eine Selbstauskunft einsammeln.

Auch über den 30. Juni hinaus sollen Bürger:innen unter gewissen Voraussetzungen weiterhin Anspruch auf einen kostenfreien Bürgertest haben. Folgende Personengruppen können laut aktuellem Verordnungsentwurf bis in den November hinein kostenfreie anlasslose Antigenschnelltests in Anspruch nehmen:

  • Kinder
    • Personen, die das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Schwangere
    • Personen, die sich im ersten (oder zweiten) Trimenon befinden.
  • Chronisch Kranke
    • Personen, aufgrund einer akutellen oder maximal drei Monate zurückliegenden medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.
  • Studienteilnehmer:innen
    • Personen, die an klinischen Studien zu Corona-Impfstoffen teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben.
  • Infizierte
    • Personen, die sich in Absonderung befinden und sich freitesten lassen wollen.
  • Einrichtungen
    • Mitarbeiter oder Besucher von Kliniken und anderen Pflegeeinrichtungen
  • Kontaktpersonen
    • Personen, die mit einer infizierten Person im selben Haushalt leben.

Folgende Personengruppen können sich ebenfalls noch testen lassen, müssen aber laut Verordnungsentwurf einen Eigenanteil von 3 Euro entrichten. Dabei kann das jeweilige Bundesland diesen Eigenanteil übernehmen.

  • Freizeitveranstaltungen
    • Personen, die am gleichen Tag eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen.
  • Besuche
    • Personen, die am gleichen Tag Kontakt zu einer Person über 60 Jahren haben oder eine Person mit chronischen Erkrankungen besuchen.
  • Rote CWA
    • Personen, die durch die CWA des RKI eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko haben.

Der Anspruchsgrund muss gegenüber der Apotheke oder der Teststelle nachgewiesen werden. Wie bereits in der vierwöchigen Übergangsphase im vergangenen Herbst kann es hier unter Umständen zu Problemen kommen, da Kinder beispielsweise keinen Pass haben. Im Testzentrum muss ein amtlicher Lichtbildausweis zum „Nachweis der Identität der getesteten Person“ vorgelegt werden, bei Minderjährigen wird ein „sonstiger amtlicher Lichtbildausweis“ gefordert. Außerdem gefordert wird „der Nachweis, dass die getestete Person aus einem der [...] genannten Gründe anspruchsberechtigt ist. Personen mit einer medizinischen Kontraindikation gegen die Impfung brauchen ein ärztliches Zeugnis im Original.

Stichprobenartig sollen künftig mindestens 2 statt bislang 1 Prozent aller Testzentren kontrolliert werden.

Dadurch, dass die Bürgertests nicht mehr wie gewohnt weitergeführt werden, können ab dem 1. Juli keine weitere Beauftragungen erfolgen.