Sonderregeln für die Abgabe

Fiebersaft-Engpass: Weitere Kassen übernehmen Mehrkosten Cynthia Möthrath, 17.08.2022 12:00 Uhr

Weitere Krankenkassen gewähren Ausnahmen bei der Abgabe von Paracetamol- und Ibuprofen-haltigen Fiebersäften. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Der Engpass von Paracetamol- und Ibuprofen-haltigen Fiebersäften hält an. Als erste Krankenkasse hatte die IKK classic Ausnahmen angekündigt. Nun ziehen weitere Kassen nach und erleichtern die Abgabe von verfügbaren Alternativen.

Wie der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt informiert, übernimmt künftig auch die AOK Sachsen-Anhalt die Differenz zwischen Festbetrag und Abgabepreis des verfügbaren Fertigarzneimittels. Allerdings mit Einschränkungen: Dies gilt nur, soweit der Abgabepreis den Festbetrag übersteigt und die Differenz nicht größer als 5 Euro brutto ist.

Sonderkennzeichen nicht vergessen

Die Mehrkosten müssen damit ab sofort nicht mehr von den Versicherten beziehungsweise den Eltern gezahlt werden. Apotheken müssen auf der Verordnung das Sonderkennzeichen „4“ aufbringen, wenn keine preisgünstigeren Säfte gemäß der Abgaberangfolge nach Rahmenvertrag lieferbar sind. „Dies ist anhand der Defektbelege ggf. der AOK Sachsen-Anhalt nachzuweisen. Bitte beachten Sie, dass diese Regelung nur solange gilt, wie das BfArM den Lieferengpass gemeldet hat.“

Auch der BKK Landesverband Süd hat sich kürzlich gegenüber Apotheken bereiterklärt, „bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung für Paracetamol Ratiopharm Lösung – sofern dieses Arzneimittel nicht beschaffbar ist – die Abgabe von Ben-u-ron Saft zu akzeptieren und zusätzlich zum Festbetrag die anfallenden Mehrkosten zu übernehmen. Einer Versorgung mit Ben-u-ron Saft sollte dabei unter Wirtschaftlichkeitsaspekten Vorrang gegenüber der Abgabe einer Rezeptur eingeräumt werden.“

IKK classic lässt eigenhändige Rezeptänderungen zu

Die IKK classic gewährt zudem eine weitere Ausnahme: die eigenhändige Rezeptänderung zu einer Fertigarzneimittel-Alternative – auch von Paracetamol auf beispielsweise Ibuprofen – nach Arztrücksprache. Auf dem Rezept muss ein Vermerk über die Rücksprache aufgebracht werden. Auch hier muss ein Beleg des Großhandels über die Nichtverfügbarkeit archiviert werden. Hier gelten die Sonderregelungen zunächst bis Ende August.