Dokumentationspflichten

Abrechnung der Bürgertests: Regeln sind noch unklar Patrick Hollstein, 29.06.2022 14:42 Uhr

Kein Test ohne Anspruch: Ab morgen müssen sich Apotheken bei Bürgertests nicht nur den Ausweis zeigen lassen, sondern auch den Anlass erklären lassen. Foto:Cryptographer/shutterstock.com
Berlin - 

Kein Test ohne Anspruch: Ab morgen müssen sich Apotheken bei Bürgertests nicht nur den Ausweis zeigen lassen, sondern auch den Anlass erklären lassen. Die dafür erforderlichen Selbsterklärungen müssen sie aufheben. Welche Nachweise zu archivieren sind und welche Daten für die Abrechnung erhoben und eingepflegt werden müssen, ist aber noch nicht geklärt.

Bis zum 15. Juli hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) laut TestV noch Zeit, sich mit Ärzte- und Laborverbänden sowie den Organisationen von Gemeinden und Kommunen auf detaillierte Vorgaben zu Abrechnung und Dokumentation zu verständigen. Dabei geht es um vor allem um die zu übermittelnden Angaben und die für den Nachweis der korrekten Abrechnung notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentation sowie die Form der Abrechnungsunterlagen, aber auch um bestimmte Pflichten für die Testzentren und die abrechnenden Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen).

In den vergangenen Monaten waren die Vorgaben immer wieder angepasst worden, doch mit der Beschränkung der Bürgertests auf bestimmte Personen und Gruppen stellen sich ganz neue Fragen: Welche Nachweise müssen und dürfen sich die Testzentren überhaupt zeigen lassen, welche müssen und dürfen sie kopieren und archivieren oder gar übermitteln?

Noch hat die KBV sich darüber keine Gedanken gemacht. Man müsse erst einmal sehen, wie die TestV am Ende tatsächlich aussehe, so eine Sprecherin. Da monatlich abgerechnet wird, bleibt zwar für die Klärung der dafür relevanten Fragen noch Zeit. Natürlich müssen die Testzentren aber wissen, ob und welche Unterlagen sie sich rechtzeitig sichern müssen, um nicht später bei der Abrechnungsprüfung – so wie teilweise im vergangenen Herbst – in Erklärungsnot zu geraten.

Selbsterklärung muss archiviert werden

Welche Unterlagen in den Testzentren zu archivieren sind, ist in der Testverordnung (TestV) geregelt: Neben den Abrechnungsunterlagen ist eine „für den Nachweis der korrekten Durchführung und Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren“. Dazu zählen „soweit erforderlich“ insbesondere:

  • Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Anschrift der getesteten Person, Art der Leistung, Testgrund, Tag, Uhrzeit, Ergebnis der Testung und Mitteilungsweg an die getestete Person
  • schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests
  • Öffnungszeiten des Leistungserbringers je Tag und die Anzahl der Tests durchführenden Personen je Tag
  • Abrechnung von Sachkosten: Kaufvertrag oder Rechnung oder bei unentgeltlicher Bereitstellung ein Nachweis des Bezugs
  • Bürgertest/Selbsttest unter Aufsicht: individuelle Test-ID gemäß der Marktübersicht des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
  • bei einem positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt
  • beauftragte Dritte: Nachweis der Beauftragung
  • einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept: einrichtungs- oder unternehmensbezogene Testkonzept und für jede abgerechnete Leistung die Unterschrift der die Testung durchführenden Person

Neu hinzu kommt jetzt für die anlassbezogenen Tests mit Eigenbeteiligung von 3 Euro:

  • Selbstauskunft