Preisberechnung von Medizinalcannabisblüten 09.07.2025 09:00 Uhr
Die Taxierung von Medizinalcannabisblüten unterliegt klaren gesetzlichen Vorgaben. Bei Kassenrezepten wird nach der festen Struktur der Hilfstaxe abgerechnet, während die Endsumme bei Privatrezepten stark von den Einkaufskonditionen der Apotheke abhängt.
GKV-Taxierung: Abrechnung nach Hilfstaxe
Für Kassenrezepte erfolgt die Preisberechnung nach den Vorgaben der Hilfstaxe Anlage 10. Diese richtet sich rein nach der Abgabemenge und folgt einer degressiven Preisstruktur – größere Mengen haben geringere Zuschläge pro Gramm. Genaue Rechenbeispiele im Video.
Die Grundlage bei unverarbeiteten Medizinalcannabisblüten (Sonder-PZN 06460694) bildet ein Festpreis von 9,52€/g, zu dem gestaffelte Fixzuschläge hinzukommen:
- Erste 15g: +9,52€/g
- Über 15-30g: +3,70€/g
- Über 30g: +2,60€/g
Zusätzlich abgerechnet werden die Packmittel (z.B. Plastikdose, Dosierlöffel) gemäß Apothekeneinkaufspreis (AEK) plus 100% Packmittelzuschlag. Abschließend werden 19% Mehrwertsteuer erhoben. Die BtM-Gebühr entfällt seit dem 01.04.2024.
Für Medizinalcannabisblüten in Zubereitung (z.B. zur Inhalation nach NRF 22.12/22.13; Sonder-PZN 06460665) gilt der gleiche Festpreis von 9,52€/g, jedoch gelten abweichende Fixzuschläge:
- Erste 15g: +8,56€/g
- Über 15-30g: +3,70€/g
- Über 30g: +2,60€/g
Für die Verarbeitung (z.B. Zerkleinern und Sieben auf 2000 My) wird ein Rezepturfestzuschlag von einmalig 8,35€ berechnet. Bei weiterer Verarbeitung (z.B. zu Tee, Pulver, Salbe) gibt es einen zusätzlichen Rezepturzuschlag je nach Kategorie von 3,50€, 6,00€ oder 8,00€ (vgl. Hilfstaxe Anlage 10 bzw. §5 Arzneimittelpreisverordnung). Medizinalcannabisblüten in Zubereitung zur Inhalation gelten meist als Herstellung von ungeteilten Pulvern bis 200g (Rezepturzuschlag 6,00€). Zudem beträgt der Fixzuschlag auf Packmittel bei Zubereitungen nur 90%.
Bei Kassenrezepten haben die Patienten eine gesetzliche Zuzahlung von 10,00€ zu leisten, sofern die Rezeptursumme bei mindestens 100,00€ liegt – was bei Medizinalcannabisblüten meist der Fall ist.
Preisberechnung für Privatrezepte
Für Privatrezepte ist die Preisgestaltung variabler, da der AEK die Endsumme direkt beeinflusst. Die Einkaufspreise können sich je Bezugsquelle und Bestellmenge unterscheiden, was die mitunter gravierenden Unterschiede der Apothekenverkaufspreise im Markt erklärt. Rechenbeispiele gibt das Video.
Unverarbeitete Medizinalcannabisblüten werden hier nach §4 Arzneimittelpreisverordnung berechnet: AEK/g + 100% Fixzuschlag
Medizinalcannabisblüten in Zubereitung werden nach §5 Arzneimittelpreisverordnung berechnet: AEK/g + 90% Fixzuschlag
Rezepte zulasten der Gesetzlichen Unfallversicherungen werden analog zu Privatrezepten nach §4 bzw. §5 Arzneimittelpreisverordnung taxiert. Auch die Zuzahlung von 10,00€ ab 100,00€ Rezeptursumme ist von den Patienten nicht zu leisten.
Wirtschaftliche Überlegungen
Die Apotheke hat bei Kassenrezepten keine Gestaltungsspielräume hinsichtlich der Endsumme, da hier starr nach Menge mit festen Preisen und Zuschlägen gerechnet wird. Im Sinne der Margenmaximierung sind dennoch möglichst geringe Einkaufspreise sinnvoll. Bei der Belieferung von Privatrezepten ist das Schaffen von niedrigen Einkaufspreisen durch eine effektive Einkaufsplanung besonders bedeutend: Aufgrund der vorgegebenen Abrechnungsstruktur bedeuten z.B. bei unverarbeiteten Medizinalcannabisblüten bereits ein um 0,50€/g geringerer AEK eine Ersparnis für die Patienten um 1,00€/g in der Endabrechnung.