Versandhandel

DocMorris bringt Rx-Boni vor den EuGH Alexander Müller, 27.01.2015 14:55 Uhr

Berlin - 

DocMorris kommt mit seinen Rx-Boni doch noch vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) – und das schneller als erwartet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat die Frage der Zulässigkeit von Rx-Boni überraschend den Luxemburger Richtern zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Frage sei auf der Ebene des Unionsrechts noch nicht entschieden, begründete das OLG seine Entscheidung.

Die Verhandlung in Düsseldorf am Mittag war sehr kurz. Über die Kooperation von DocMorris mit der Deutschen Parkinson Vereinigung (DPV) und die Zulässigkeit der Rx-Boni wurde nicht gesprochen. Der Vorsitzende Richter verkündete nur, dass er die Frage in Luxemburg vorlegen müsse. Die Pflicht dazu entfalle nur, wenn der EuGH auf keinen Fall anders entscheiden würde als die obersten deutschen Gerichte. Dies sei aber zumindest denkbar.

Konkret hat das OLG den Kollegen in Luxemburg zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Zum einen, ob das Verbot von Rx-Boni für ausländische Versandapotheken mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs nach den EU-Verträgen vereinbar sei. Und falls nicht, ob zweitens eine Einschränkung des Warenverkehrs mit Verweis auf den Gesundheitsschutz gerechtfertigt sei. Das Ergebnis des EuGH-Verfahrens sieht das OLG als offen an, man habe die Frage daher vorlegen müssen.

Das hatte der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte im Jahr 2012 noch anders gesehen. Im Verfahren um die Rx-Boni der Europa Apotheek Venlo (EAV) hatten die obersten Richter entschieden, dass sich auch ausländische Versandapotheken hierzulande an die deutschen Preisvorschriften halten müssen. Ob der freie Warenverkehr dadurch eingeschränkt werde, könne offen bleiben, weil eine Einschränkung auf jeden Fall gerechtfertigt sei.

Der Gemeinsame Senat sowie der Bundesgerichtshof (BGH) hatten es abgelehnt, die Frage dem EuGH vorzulegen, da aus Luxemburg keine andere Entscheidung zu erwarten sei. Bislang hatten die Gerichte auch in allen anderen Verfahren auf den Gemeinsamen Senat oder die Entscheidung des EuGH zum Fremd- und Mehrbesitzverbot für Apotheken verwiesen. Dieses hatten die EU-Richter im Jahr 2009 mit der Begründung für zulässig erklärt, dass die Nationalstaaten die Gesundheitsversorgung weitgehend selbst regeln dürften.

Das OLG Düsseldorf sieht dagegen zumindest die Möglichkeit, dass der EuGH in Sachen Rx-Boni anders urteilt als bei der Frage der Apothekenketten. DocMorris und der Verband der Europäischen Versandapotheken (EAMSP) hatten immer wieder eine Vorlage zum EuGH gefordert, um die Rechtsfrage auf europäischer Ebene zu besprechen.

Parallel hatten sich der EAMSP sowie die EAV auch bei der Europäischen Kommission über das Rx-Boni-Verbot beschwert. Der deutsche Gesetzgeber hatte kurz nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats ebenfalls klargestellt, dass die Preisbindung für alle gilt. Die Kommission hatte daraufhin ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Doch seit einem Jahr tut sich in der Sache nichts, in Brüssel wartet man noch auf eine zweite Antwort der Bundesregierung. Letzter Schritt im Vertragsverletzungsverfahren wäre eine Klage der Kommission gegen Deutschland vor dem EuGH.

Über das OLG geht es jetzt direkt nach Luxemburg. Das Verfahren in Düsseldorf wird bis zu einem EuGH-Urteil ausgesetzt. Inhaltlich ging es um eine Kooperation zwischen DocMorris und der Deutschen Parkinson Vereinigung (DPV). Neben dem normalen Rezeptbonus in Höhe der halben Zuzahlung wurde den DPV-Mitgliedern ein zusätzlicher Rabatt in Höhe von 0,5 Prozent des Warenwertes angeboten.

Der Verein bewarb das gemeinsame Bonussystem bei seinen Mitgliedern und verschickte eine DocMorris-Informationsbroschüre gleich mit. Die Wettbewerbszentrale hatte die DPV deshalb im Juli 2009 wegen unlauterer Werbung abgemahnt, weil das beworbene Modell gegen die Preisbindung verstoße.

Das Landgericht Düsseldorf hatte 2013 der Wettbewerbszentrale recht gegeben und die Werbung für Sonderrabatte für unzulässig erklärt. Den Versuch, die Frage vor den EuGH zu bringen, hatten die Richter damals ebenfalls abgewiesen – und beriefen sich dabei auf die Entscheidung des Gemeinsamen Senats. Das Landgericht hatte damals auch festgestellt, dass die Preisbindung nicht verfassungswidrig sei und im Einklang mit dem Unionsrecht stehe.