Briefkasten + Bote = 5 Euro Nadine Tröbitscher, 09.05.2020 08:45 Uhr
Versandapotheken dürfen keine 5 Euro für die Lieferung abrechnen – weil Versandhandel eben kein Botendienst ist. Dagegen gehören Rezeptsammelstellen in dünn besiedelten Gebieten zum Portfolio der Apotheken vor Ort. Entsprechend dürfen bei Verordnungen, die in einem Briefkasten gesammelt und via Botendienst beliefert werden, zeitlich befristet die Pauschale von 5 Euro zulasten der Kasse abgerechnet werden.
Rezeptsammelstellen dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde aufgestellt werden. Die Apotheke muss dazu einen entsprechenden Antrag stellen. Möglich ist dies, wenn zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen ohne Apotheken eine Rezeptsammelstelle erforderlich ist. Die Erlaubnis ist für eine Dauer von drei Jahren befristet und kann im Anschluss wiederholt erteilt werden.
Die Rezepte werden in einem geschlossenen Behälter gesammelt und mit Name und Anschrift der Apotheke sowie den Abholzeiten versehen. Außerdem ist auf dem „Rezeptbriefkasten“ eine Notiz aufzubringen, dass das eingeworfene Rezept mit einem deutlichen Hinweis zu versehen ist, ob die Bestellung per Bote zugestellt werden soll (dann ist die Adresse des Empfängers erforderlich) oder ob der Kunde selbst die georderten Präparate abholt.
In der Apotheke werden die bestellten Arzneimittel für jeden Kunden getrennt verpackt und – wenn gewünscht – über den Apothekenboten zugestellt. Bislang war dies eine kostenlose Serviceleistung der Apotheke. Im Zuge der „Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“ ist es Apotheken gestattet, für den Botendienst je Lieferort und Tag einen Zusatzbeitrag von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer abzurechnen – das gilt auch für die Belieferung von Bestellungen aus einer Rezeptsammelstelle per Botendienst.
Laut Deutschem Apothekerverband (DAV) liegt „keine Ausnahme für den Fall einer Botendienstzustellung [...] im Rahmen des genehmigten Betriebs einer Rezeptsammelstelle vor“. Heißt: Auch bei Lieferungen via Rezeptsammelstelle kann bis 30. September die Pauschale für Botendienst abgerechnet werden. Dazu muss die Sonder-PZN 06461110 mit Ziffer „1“ im Feld „Faktor“ und Betrag „595“ im Feld „Taxe“ aufgedruckt werden.
Spannend wird die Frage, wie es bei nicht genehmigten Rezeptsammelstellen aussieht: Ende April hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass Apotheken mit Versanderlaubnis in ihrem Umfeld Rezeptsammelboxen einrichten und die Medikamente mit ihrem eigenen Botendienst ausliefern dürfen. Der Versandhandel mit Arzneimitteln umfasse auch das Einsammeln von Rezepten und Botenauslieferungen im Einzugsbereich der Präsenzapotheke, heißt es im Urteil. Das Genehmigungsverfahren – zuletzt ohnehin regional nur noch halbherzig umgesetzt – entfällt damit.
Die Vorschriften des Apotheken- und des Arzneimittelrechts über den Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln schließen laut BverwG eine Zustellung durch eigene Boten der Apotheke weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Regelungszweck aus. „Dem Begriff des Versandhandels unterfällt auch ein Vertriebsmodell, das auf einen Versand im örtlichen Einzugsbereich der Apotheke ausgerichtet ist und hierfür eigene Boten der Apotheke einsetzt. Die Arzneimittelsicherheit ist nicht mehr gefährdet als beim Versand über größere Entfernungen mittels externer Versanddienstleister“, teilt das Gericht mit. Dass eine Zulassung dieses Vertriebsmodells zu einem signifikanten Rückgang der Apothekendichte und einer Gefährdung der Arzneimittelversorgung führen könnte, sei ebenfalls nicht ersichtlich.
Der Beitrag erschien im Original bei PTA IN LOVE. Jetzt Newsletter abonnieren!