Online-Rezepte

Spiegel TV: Apotheker am Pranger Lothar Klein, 24.05.2017 14:58 Uhr

Berlin - 

„Opium fürs Volk“ titelte Spiegel TV letzten Sonntag reißerisch über einen Betrag zu Suchtgefahren bei Schmerz- und Hustenmitteln. Auch die Apotheke von Tobias Loder spielte darin eine Rolle. Nur: Spiegel TV beruft sich im abschreckenden Fallbeispiel auf Online-Rezepte, die seit der AMG-Novelle nicht mehr zulässig sind. „Das machen wir seit der Gesetzesänderung nicht mehr“, so Loder. Er könne sich nicht erklären, warum Spiegel TV ein veraltetes Beispiel jetzt noch sende.

Der Suchtstoff Opium sei in vielen Arzneimitteln enthalten, beginnt Spiegel TV seinen Bericht – unter anderem auch in Hustensaft. Als Beispiel wird Martin L. vorgeführt, der sich vor Jahren wegen einer Grippe einen Hustensaft verschreiben ließ. Dann merkte L., dass der Hustensaft auf ihn nebenbei beruhigend wirkte. Immer wieder ließ er sich seitdem das Mittel verschreiben. Statt 30 Tropfen trank er nach einiger Zeit drei Flaschen pro Tag. Das war sein Einstieg in die Sucht-Karriere, so Spiegel TV.

Zu Wort kommt dann der Chef der Suchtklinik Hansenberg, Dr. Robert Stracke. Viele Patienten spürten bei der Einnahme von Schmerzmittel nebenbei: „Dieses Medikament entspannt mich, ich komme mit beruflichen Problemen und privatem Stress besser zurecht.“ Für Martin L. hatte der Hustensaft noch andere positive Aspekte: „Der riecht nicht wie Alkohol und ich konnte Auto fahren“.

Das Arzneimittel sei für ihn „wirklich optimal“ gewesen, „weil es überhaupt nicht aufgefallen ist“. Zeitweise habe er sich von verschiedenen Ärzten abwechselnd den Saft verordnen lassen: „Hätte mich ein Arzt mal in ein Gespräch verwickelt, wäre meine Sucht sicher früher aufgefallen“, folgt sein Vorwurf.

Professor Dr. Gerd Glaeske kommt im Beitrag auch zu Wort: Die Verordnung von starken Schmerzmitteln habe „dramatisch zugenommen“. Acht Millionen BtM-Packungen würden jährlich abgegeben. Vor 20 Jahren habe sich das noch „sehr in Grenzen gehalten“. Seit der Einführung von Schmerzpflastern habe sich das „dramatisch“ entwickelt, so Glaeske. Laut Spiegel TV hat sich die Zahl der Tagesdosen auf 410 Millionen verdreifacht. 80 Prozent der starken Schmerzmittel, die eigentlich für Krebspatienten gedacht seien, würden zwischen für andere Patienten verordnet, ergänzt der Pharmakologe Professor Dr. Ulrich Schwabe im Beitrag.

Und dann kommt Spiegel TV zu den dubiosen Quellen: Eigentlich müssten Schmerzmittel vom Arzt verordnet werden. Aber es gebe auch andere Möglichkeiten wie das Internet. Zu sehen ist dann die Webseite einer Internetapotheke, über die Tramadol bestellt wird. Dazwischen geschnitten wird ein Portal, auf dem man mit ein paar Klicks und Gesundheitsangaben eine Verordnung von einem Arzt aus Prag erhält. Das Reporterteam von Spiegel TV sucht nach dem Arzt in der tschechischen Hauptstadt. Fehlanzeige: An der auf dem Rezept angegebenen Adresse verliert sich die Spur.

In der Hürther Apotheke Lux 99 suchen die Reporter nach Loder und werden von einer Mitarbeiterin abgewiesen. So entsteht der Eindruck, der Apotheker beteilige sich an einer unzulässigen Abgabe von Schmerzmitteln. Loder: „Bis zum 23. Dezember 2016 waren Online-Rezepte zulässig. Wir haben mit Dokteronline kooperiert. Der Patient kam mit einem gültigen Rezept und wir haben es beliefert. Da liegt kein Verstoß vor. Seit dem 24. Dezember machen wir das natürlich nicht mehr.“ Er könne sich nicht erklären, warum Spiegel TV auf einem veralteten Beispiel herumreite. Das Online-Rezepte inzwischen verboten sind, erwähnt der Spiegel TV-Bericht nicht.

In der Tat wurden Online-Rezepte von Anbietern wie Dokteronline und DrEd Ende 2016 verboten. Am Heiligabend trat nämlich die 4. Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG) in Teilen in Kraft. Das Gesetz regelte nicht nur die Durchführung von klinischen Studien. Laut AMG-Novelle dürfen Apotheker seitdem keine Rezepte mehr beliefern, wenn „vor der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung offenkundig kein direkter Kontakt zwischen dem Arzt oder Zahnarzt und der Person, für die das Arzneimittel verschrieben wird, stattgefunden hat“.

Damit dürfen im Internet ausgestellte Rezepte nach telefonischer Beratung oder Konsultation nicht mehr bedient werden. In begründeten Ausnahmefällen darf seitdem vom Gesetz nur abgewichen werden, wenn die Person dem Arzt aus vorherigen Kontakten hinreichend bekannt ist und es sich lediglich um Wiederholungs- oder Folgerezepte handelt.

Im Heilmittelwerbegesetz (HWG) wurde zudem klargestellt, dass nicht nur die Werbung für das Teleshopping mit Arzneimitteln, sondern auch das Teleshopping selbst als besondere Ausprägung der Werbung verboten ist. Es wird zudem geregelt, dass das Teleshopping auch für Behandlungen durch Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte verboten ist. Dies entsprach grundsätzlich bereits den Vorgaben in den einschlägigen Berufsordnungen. Das bisherige Verbot richtete sich aber nur gegen Werbung, Arzneimittel im Wege des Teleshopping zu beziehen und nicht gegen das Teleshopping selbst.