Bis Jahresende

Ersatzkassen: Friedenspflicht bei Entlassrezepten Patrick Hollstein, 15.03.2024 12:28 Uhr

Die Ersatzkassen verzichten bei Entlassrezepten in bestimmten Fällen auf Retaxationen. Foto: Andreas Domma
Berlin - 

Beim Entlassmanagement gilt für die Ersatzkassen eine Friedenspflicht bis Jahresende. Dies hat ihr Verband vdek dem Deutschen Apothekerverband (DAV) mitgeteilt.

Die Ersatzkassen erklären sich demnach bereit, mehrere Regeln bei der Versorgung von Versicherten mit Entlassrezepten rückwirkend zum 1. Januar und bis Jahresende „gegen sich gelten zu lassen“.

Papiergebundene Verordnungen (Muster 16) im Entlassmanagement

Der Vergütungsanspruch der Apotheken entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer Verordnung im Entlassmanagement auch dann, wenn es sich um einen „unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler“ handelt. Dies gilt insbesondere dann, wenn:

  • ein fehlendes oder fehlerhaftes Kennzeichen „04“ beziehungsweise „14“ im Statusfeld, wenn die Verordnung als Entlassrezept erkennbar ist
  • eine fehlende BSNR beziehungsweise ein fehlendes Standortkennzeichen im Personalienfeld, wenn die BSNR beziehungsweise das Standortkennzeichen in der Codierleiste mit „75“ beziehungsweise „77“ beginnt
  • eine fehlende Übereinstimmung der BSNR beziehungsweise des Standortkennzeichens in der Codierleiste mit der entsprechenden Angabe im Personalienfeld, wenn die BSNR beziehungsweise das Standortkennzeichen in der Codierleiste mit „75“ beziehungsweise „77“ beginnt.

Enthält eines der Felder (Personalienfeld oder Codierzeile) die „75“ und das andere Feld (Personalienfeld beziehungsweise Codierzeile) die „77“, verwendet das Rechenzentrum zur Abrechnung die Ziffer aus dem Personalienfeld.

Papiergebundene BTM- und T-Rezepte im Entlassmanagement

Der Vergütungsanspruch entsteht bei papiergebundenen Verordnungen von Betäubungsmitteln und T-Rezepten nach § 3a AMVV insbesondere in diesen Fällen:

  • ein fehlendes / fehlerhaftes Kennzeichen „04“ beziehungsweise „14“ im Statusfeld, wenn die BSNR beziehungsweise das Standortkennzeichen im Personalienfeld mit den Ziffern „75“ bzw. „77“ beginnt
  • eine fehlende / fehlerhafte BSNR beziehungsweise ein fehlendes / fehlerhaftes Standortkennzeichen im Personalienfeld, wenn das Kennzeichen „04“ bzw. „14“ im Statusfeld vorhanden ist.

Die Erklärung gilt bis zum 31. Dezember. Die Vertragspartner verständigen sich rechtzeitig über eine mögliche Verlängerung.