Apotheken-Verstöße als „Thema des Jahres“ Alexander Müller, 07.08.2022 15:51 Uhr
Mit Apotheken muss sich die Wettbewerbszentrale regelmäßig herumschlagen. Meist geht es um Verstöße gegen die Preisbindung oder irreführende Werbung. Im Jahresbericht 2021 haben es die Apotheken sogar zum „Thema des Jahres“ geschafft – zumindest dominieren sie das Kapitel „Werbung mit Corona-Bezug“.
Vor allem in den ersten drei Monaten des vergangenen Jahres musste sich die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg mit zahllosen Anfragen und Beschwerden zu Werbeaktionen von Apotheken befassen. Es ging nicht um Rx-Boni, sondern um die Maskenabgabe, die „einen deutlichen Schwerpunkt im Gesundheitsbereich“ der Arbeit der Wettbewerbszentrale ausgemacht habe.
Die Schutzmasken-Verordnung (SchutzMV) sah vor, dass Verbraucher alters- oder krankheitsbedingt zeitlich gestaffelt Anspruch auf FFP2-Masken hatten: drei Masken vom 15. Dezember 2020 bis zum 6. Januar 2021, jeweils sechs weitere vom 1. Januar 2021 bis zum 28. Februar und vom 16. Februar bis zum 15. April. „Die Abgabe der ersten drei Masken erfolgte noch relativ formlos“, erinnert die Wettbewerbszentrale. Die Apotheken wurden pauschal vergütet und haben die Masken nach eigenem Ermessen verteilt.
Streit um die Eigenbeteiligung
Doch bei den 6er-Packs nach dem Jahreswechsel wurde bekanntlich eine Eigenbeteiligung in Höhe von 2 Euro fällig. Um möglichst viele „Berechtigungsscheine“ einzusammeln, warben manche Apotheker mit der Erstattung des Eigenanteils. Die Wettbewerbszentrale führte ein Musterverfahren, um zu klären, ob das überhaupt erlaubt ist.
Das Landgericht Düsseldorf sah noch einen Verstoß gegen die Verordnung, doch auf die Berufung der Apotheke kassierte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Entscheidung: Die Regelung zur Eigenbeteiligung sei keine Schutzfunktion zu Gunsten anderer Marktteilnehmer, so die Begründung. Auch einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des Heilmittelwerbegesetzes sah das OLG nicht. Die letzte Phase der Maskenausgabe endete genau am Tag der gerichtlichen Klärung. Rechtsanwältin Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale war trotzdem von dem Verfahren überzeugt, das in anderen Konstellationen später für Klarheit sorgen könnte. Mit Blick auf die viel später eingeführte Eigenbeteiligung bei den Corona-Tests sollte sie recht behalten.
Bonus zum Gratistest
Andere Apotheken hatten seinerzeit sogar zusätzlich noch Einkaufsgutscheine im Wert von 10 Euro dazugegeben. Da hier aber in der Werbung der Rx-Ausschluss fehlte, erwirkte die Wettbewerbszentrale eine einstweilige Verfügung. Mehrere andere Apotheken räumten in ähnlich gelagerten Fällen außergerichtlich das Feld und unterschrieben eine Unterlassungserklärung. So bezeichnete sich eine Apotheke als „offizielle FFP2-Masken-Ausgabestelle der Bundesregierung“, obwohl jede Apotheke in Deutschland dazu verpflichtet war, die Schutzmasken abzugeben. Auch der Briefumschlag mit dem Hinweis „Wichtige Dokumente zur Belieferung von FFP2-Masken innenliegend!“, der aber nur eine Werbung für die Ausgabe von FFP2-Masken enthielt, wurde verboten.
Kaum war der Maskenärger im Frühjahr verklungen, ging es ab April mit den Corona-Tests weiter: So warb etwa eine als Teststelle zugelassene Apotheke mit der Aussage „Die Kosten für einen Test inkl. einer Bescheinigung liegen bei 20 Euro.“ Die Bürgertest waren für Verbraucher jedoch bekanntlich kostenlos.
Impfmarathon mit suggerierter Testpflicht
In einem anderen Fall untersagte die Wettbewerbszentrale einem Unternehmen, Antigen-Laientests zur Eigenanwendung für Bürgertests anzubieten. Denn die durften laut der Testverordnung ausdrücklich nicht zum Einsatz kommen. Beanstandet wurde auch ein „Impfmarathon“, den ein Apotheker in seinem Testzentrum zusammen mit einem Arzt durchgeführt hatte. Denn hier wurde aus Sicht der Wettbewerbszentrale suggeriert, die Impfkandidat:innen müssten sich im Zentrum des Apothekers vorab testen lassen.
Eine einstweilige Verfügung kassierte der Betreiber eines Testzentrums, der Arbeitgebern aktiv angeboten hatte, ihre Angestellten auf Staatskosten dort zu testen. Denn eigentlich sollten die Betriebe selbst für diese Tests aufkommen. Das sah das LG Mannheim auch so.
Corona-Staubsauger abgemahnt
Im Zusammenhang mi Corona wurde im Netz auch viel für vermeintliche Wundermittelchen geworben. Ein Nahrungsergänzungsmittel, das „Volle Power für Ihr Immunsystem“ versprach und mit stilisierten Erregern beworben wurde, wurde ebenso verboten wie der Staubsauger als wirksames Mittel gegen das Corona-Virus.
Beanstandet wurde zudem eine irreführende Werbung für eine Mund-Nasen-Bedeckung „neuester Generation“, die angeblich bis zu 99,9 Prozent der SARS-CoV-2-Viren inaktiviere. Die Wettbewerbszentrale hielt dem Werbenden vor, dass es sich bei einem Produkt, das aktiv Coronaviren zerstören könne, offensichtlich um ein Biozid-Produkt handele, das entsprechend zugelassen und nach den Vorgaben der BiozidV beworben werden müsse. Auch das Kaugummi, das angeblich klinisch nachgewiesen die Viren der Corona-Familie bis zu 99,99 Prozent in der Mundhöhle beseitigen könne, wurde juristisch einkassiert.
Im Jahresbericht der Wettbewerbszentrale gibt es neben dem Thema des Jahres auch noch ein eigenes Kapitel zu Apotheken. Und hier hat es dann doch noch eine Rx-Boni-Werbung einer Versandapotheke in die Liste geschafft. Das Landgericht Leipzig verbot die Aktion.