Blüten nach sechs Monaten

Cannabis: Fertigarzneimittel vor Apothekenrezeptur

, Uhr aktualisiert am 07.07.2026 08:41 Uhr
Berlin -

Mit dem GKV-Spargesetz sollten Cannabisblüten aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen gestrichen werden. Doch einem Änderungsantrag zum Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) zufolge sollen sie als Reserveoption erhalten bleiben.

„Es wird festgelegt, dass die Verordnung von cannabishaltigen Rezepturen grundsätzlich erst nach einem mindestens sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel zulässig ist“, heißt es in dem Änderungsantrag, der am späten gestrigen Abend neu in die Liste aufgenommen wurde. „Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass zugelassene Fertigarzneimittel gegenüber nicht zugelassenen Rezepturarzneimitteln grundsätzlich die zweckmäßigere Versorgungsform darstellen.“

Wörtlich heißt es: „Die vertragsärztliche Versorgung hat zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen.“ Vor der ersten Verordnung von Rezepturen bedarf es dann einer Genehmigung der Krankenkasse, die nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Therapie von einem vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bestimmten Facharzt verordnet wird. „Die Genehmigung ist vor Beginn der Leistung zu erteilen.“

Die Genehmigung muss innerhalb von zwei Wochen erteilt werden, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes innerhalb von vier Wochen. Nach einem stationären Krankenhausaufenthalt muss innerhalb von drei Tagen entschieden werden. Dosierungsänderungen oder der Wechsel zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität bedürfen keiner erneuten Genehmigung.

Schon bei der Anhörung im Gesundheitsausschuss hatte der kürzlich ausgeschiedene Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), Professor Dr. Josef Hecken, diese Option ins Spiel gebracht. Er war von Stephan Pilsinger (CSU) gefragt worden, ob man nicht bei Cannabis künftig Fertigarzneimittel vor Apothekenzubereitungen bevorzugen könnte. Das gelte unabhängig von Cannabis bereits heute im Grundsatz, man könne man aber noch weiter gehen, so Hecken: So sei es denkbar, einen Therapieversuch von mindestens sechs Monaten zur Pflicht machen, bevor Rezepturen verordnet werden könnten.

Man könne noch ausdrücklich Cannabisvollextrakte in der Aufzählung im Gesetzentwurf erwähnen – und hätte damit ein Paket, das auch bei einer Bewertung durch den G-BA bezogen auf die zweckmäßige Vergleichstherapie dann die Vollextrakte versus Apothekenzubereitungen bewerten könne.

Tatsächlich steht mit Exilby ein Präparat zur Behandlung von chronischen Kreuzschmerzen kurz vor der Markteinführung. Hersteller ist Vertanical, ein Unternehmen von Dr. Clemens Fischer, dem auch PharmaSGP und Synformulas gehören. Im Interview mit APOTHEKE ADHOC hatte er angekündigt: „Wir wären eigentlich bereit, es Ende August, September einzuführen. Wir müssen aber auch eine Sicherheit haben, dass wir einen Preis in Deutschland erzielen können, der die hohen wirtschaftlichen Investitionen rechtfertigt und der auch einen Launch in Amerika nicht behindern oder zerstören würde.“

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