Niedersachsen

Stationsapotheker: Verband plant Mustervertrag APOTHEKE ADHOC, 24.10.2018 13:01 Uhr aktualisiert am 24.10.2018 13:51 Uhr

Berlin - 

Niedersachsens Landtag hat am Mittwoch die verpflichtende Einführung von Stationsapothekern beschlossen. Nach der mutmaßlichen Serie von Patientenmorden durch den Ex-Pfleger Niels H. hatte das Parlament einstimmig eine Novellierung des Krankenhausgesetzes für mehr Patientenschutz verabschiedet. Der Bundesverband der klinik- umd heimversorgenden Apotheker (BVKA) will nun eine Mustervereinbarung erarbeiten.

Aufgabe der Stationsapotheker soll es sein, die Abgabe von Medikamenten zu überwachen und das Personal bei der medikamentösen Therapie zu beraten. So soll ein ungewöhnlich hoher Medikamentenverbrauch schneller auffallen. Im Fall Niels H. kam Kritik auf, dass viele der Morde hätten verhindert werden können, wenn es bessere Kontrollen gegeben hätte. Das Gesetz tritt 2022 in Kraft. Bereits jetzt beschäftigen laut Gesundheitsministerium 17 der 178 Krankenhäuser in Niedersachsen Stationsapotheker.

Außerdem soll laut Gesetz ein anonymes Fehlermeldesystem eingeführt werden. Über dieses können sich Klinikmitarbeiter äußern, wenn sie Hinweise auf fehlerhaftes oder kriminelles Verhalten haben. Während die Krankenhausgesellschaft vor zusätzlichen Kosten vor allem für kleinere Häuser warnt, haben die Apothekerkammer und der BVKA das Gesetz begrüßt

Vor allem der BVKA stellt sich ausdrücklich hinter den Beschluss, fordert aber auch Nachbesserungen. Es handle sich dabei um eine zukunftsweisende Entwicklung, „die zur Verbesserung in der stationären Arzneimittelversorgung beitragen kann“, so der stellvertretende BVKA-Vorsitzende Karl-Heinrich Reimert. „Wir begrüßen die Stärkung der Apotheker in der Versorgung stationärer Patienten und haben die Vorschläge von Anfang an unterstützt.“

Insbesondere sei die vom Gesundheitsausschuss des niedersächsischen Landtags eingefügte Klarstellung zu begrüßen, dass die Sicherstellung der Aufgaben im Versorgungsvertrag mit der krankenhausversorgenden Apotheke geregelt werden soll, wenn das Krankenhaus nicht über eine eigene Krankenhausapotheke verfügt, so der BVKA weiter.

Als Verband habe man im Vorfeld auf der fachlichen Zuordnung der Stationsapotheker zu der Krankenhaus- oder krankenhausversorgenden Apotheke bestanden, „um die bundesgesetzlich verankerte pharmazeutische Versorgung aus einer Hand sicherzustellen“, so Reimert, der Inhaber einer krankenhausversorgenden Apotheke in Göttingen ist. Nur so könnten Doppelstrukturen und Schnittstellenprobleme im Krankenhaus verhindert werden.

Das Prinzip der „pharmazeutischen Versorgung des Krankenhauses aus einer Hand“ sei im Apothekengesetz verankert und bereits vom Europäischen Gerichtshof und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Es dürfe auch durch die Umsetzung der neuen Regelung nicht in Frage gestellt werden, so Riemer.

Reimert kündigte an, dass der BVKA eine Mustervereinbarung zwischen dem Krankenhausträger und der krankenhausversorgenden Apotheke vorlegen werde, die den apothekenrechtlichen Vorgaben Rechnung trägt. Darin seien insbesondere die fachliche Zuordnung der Stationsapotheker zur Krankenhaus- oder krankenhausversorgenden Apotheke, die Abgrenzung der Aufgabenbereiche und die umfassende Verantwortung des Apothekenleiters für die pharmazeutische Information und Beratung der Patienten, Ärzte und Mitarbeiter des Krankenhauses zu regeln.

Der Krankenpfleger Niels H. soll für den Tod von über 100 Patienten verantwortlich sein. Für sechs Fälle wurde er bereits zu lebenslanger Haft verurteilt. Ab dem 30. Oktober muss er sich jedoch wegen weiterer 99 mutmaßlicher Morde in einem erneuten Prozess verantworten.

Der Landtag hatte bereits erste Konsequenzen gezogen, als er im Juni das Bestattungsgesetz änderte, um eine erweiterte Leichenschau zu ermöglichen. So sollen Ärzte besser feststellen können, welche Substanzen Menschen vor ihrem Tod verabreicht wurden. Das jetzt verabschiedete Gesetz war bereits im vergangenen Jahr debattiert, aber wegen der vorgezogenen Landtagswahlen nicht verabschiedet worden.