Apothekenstärkungsgesetz

Dienstleistungen verbleiben im VOASG

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Berlin -

Die neuen pharmazeutischen Dienstleistungen verbleiben bis auf Weiteres im Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU). Nach den heutigen Sitzungen der Gesundheitspolitiker der Großen Koalition ist damit klar, dass es keine weiteren Übertragungen aus dem VOASG ins Masernschutzgesetz geben wird. Damit kann der Gesundheitsausschuss morgen die bereits vorliegenden Änderungsanträge dazu wie geplant beraten.

Mit drei sogenannten sachfremden Änderungsanträgen und weiteren „fachgleichen“ Änderungsanträgen hatte die Regierungskoalition das Masernschutzgesetz in der letzten Woche zu einem „Omnibusgesetz“ ausgebaut. Wie bereits berichtet, werden darin jetzt auch die zunächst im VOASG vorgesehenen Wiederholungsverordnungen geregelt. Auch die Modellvorhaben zu Grippeschutzimpfungen durch Apotheker waren zuvor aus dem VOASG ins Masernschutzgesetz übertragen worden.

Daher gab es Spekulationen, die GroKo könne auch die geplanten neuen pharmazeutischen Dienstleistungen vorziehen, da der Zeitplan für die weitere VOASG-Beratung unklar ist und vom Votum der EU-Kommission zum Rx-Boni-Verbot abhängt. Außerdem wird im Masernschutzgesetz ein Werbeverbot für Schönheitsoperationen eingeführt und Opfer einer Vergewaltigung sollen mehr Unterstützung erhalten.

Ohne Änderung übernommen aus dem VOASG wird die Regelung für Wiederholungsrezepte: „Es wird geregelt, dass Vertragsärzte für Versicherte Verordnungen von Arzneimitteln ausstellen können, mit denen eine bis zu dreimal zu wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind als Verordnungen zur wiederholten Abgabe zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen durch Apotheken beliefert werden“, so der Änderungsantrag.

Ob eine entsprechende Verordnung von Arzneimitteln in Frage kommt, muss der behandelnde Arzt im Einzelfall beurteilen. In Frage kommen Verordnungen zur wiederholten Abgabe insbesondere für chronisch kranke Patienten in stabilem Gesundheitszustand und bei gleichbleibender Medikation mit für eine Wiederholungsverschreibung geeigneten Wirkstoffen, heißt es in der Begründung. Der Vermerk muss die Anzahl der möglichen Wiederholungen umfassen. Dabei ist die Anzahl der Wiederholungen nach der erstmaligen Belieferung der Verschreibung begrenzt auf bis zu drei weitere Abgaben des verschriebenen Arzneimittels.

In einem Schreiben an die Bundestagsabgeordneten von Union und SPD hatte Spahn jetzt für seine Reformvorhaben auf dem Apothekenmarkt geworben. Nach Erläuterungen zu den Änderungen der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) erklärt er seinen Kollegen, warum das VOASG bis auf Weiteres nicht im Bundestag beraten wird und rechtfertigt seinen Verzicht auf das Rx-Versandverbot. Es sei für die Bundesregierung noch nicht absehbar, wann die EU-Kommission ihre Stellungnahme zum VOASG abgeben werde. Es fänden Gespräche mit Vertretern aus Brüssel statt, „in denen die im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen erläutert werden“, schreibt der Minister. „Wie zwischen den betroffenen Bundesministerien vereinbart, solle die Stellungnahme der Europäischen Kommission im weiteren Verfahren berücksichtigt werden.“

Wie lange das dauern wird, weiß man aber anscheinend auch im Kabinett noch nicht. „Aufgrund des andauernden Konstituierungsprozesses der neuen Europäischen Kommission kann noch nicht abgesehen werden, wann diese Stellungnahme erteilt wird“, so Spahn.

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