Versicherungen

Wasserschaden: Apotheker in der Zeitfalle APOTHEKE ADHOC, 18.07.2019 09:58 Uhr

Berlin - 

Ein Wasserschaden kann für Apotheken existenzbedrohend sein. Springt die Versicherung nicht ein oder werden nasse Wände und Böden nicht ordnungsmäßig getrocknet, sieht es düster aus. Denn bei einer Verkeimung von Räumen kennt die Aufsicht keine Gnade und schließt schlimmstenfalls den Betrieb. Mit einem Kniff könnten Inhaber jedoch die Kostenübernahme von auf Hygienesanierung spezialisierten Handwerkern durchsetzen, sagt Versicherungsmakler Michael Jeinsen. Doch die Zeit drängt.

In Apotheken gelten besondere Hygienebestimmungen – insbesondere im Labor oder gar im Reinraum dürfen sich keine Schimmelpilze oder Bakterien ausbreiten. Nach einem Wasserschaden oder -rohrbruch ist die Gefahr eines Befalls jedoch hoch. Unzureichende Schadensbehebungen sollten deshalb dringend vermieden werden, rät Jeinsen. Denn schlimmmstenfalls droht, dass die Aufsicht nach der vermeintlichen Beseitigung noch vorhandene Mängel kritisiert.

Inhaber mit Wasserschaden in den Betriebsräumen müssten sofort handeln, so der Berliner Versicherungsexperte, der rund 160 Apotheken betreut. Das geht aus der „Obliegenheitspflicht“ hervor. Denn die Versicherungsnehmer müssten soweit möglich für eine Abwendung oder Minderung des Schadens sorgen. „Die Apotheke hat generell bei jeder Versicherung die Möglichkeit, sich die Sanierung bezahlen zu lassen, wenn sie innerhalb der ersten drei Tage tätig ist.“ Wichtig sei, auf Hygienesanierung spezialisierte Betriebe mit der Norm DIN EN ISO 9001 anzufragen, da sie die Fachleute seien.

Das Problem sei, dass die meisten Apotheker davon nichts wüssten, so Jeinsen. „Bei einem Wasserschaden sollte der Betroffene zuerst nicht der Versicherung Bescheid gegeben, sondern Hilfe bei zertifizierten Fachbetrieben suchen.“ Hilfreich sei, diese Spezialisten schon im Vorfeld zu kennen. Die Telefonnummern und Adressen können beispielsweise auf die „Notfall-Liste“ der Apotheke geschrieben werden. Natürlich müsse auch der Versicherer umgehend über den Schaden informiert werden.

Die Handwerker müssen innerhalb der ersten drei Tage vor Ort tätig werden, damit die Versicherung die Kosten übernimmt. „Das ist eine Riesenchance“, so Jeinsen. Die Versicherungen verlangten in der Regel drei Kostenvoranschläge und bewilligten in der Regel den günstigsten. Die „Obliegenheitspflicht“ im Schadensfall gehe auf die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zurück und sei für alle Versicherungen Standard. Nach Ablauf der drei Tage und der ersten erfolgreichen Sanierung blieben Versicherer und Hausverwalter in der Regel bei den Betrieben, die bereits die Arbeit aufgenommen hätten.

Viele Versicherer hätten oft keine detaillierte Kenntnis über die Hygieneanforderungen in Apotheken. Zudem seien die Gutachter und Schadenregulierer grundsätzlich gehalten, den Schaden ordnungsgemäß aber auch preiswert zu beseitigen, sagt er. Dies genüge bei normalen Schäden, aber nicht, wenn der Wasserschaden beispielsweise zu einem Keimbefall führen könnte. Deshalb sollte man mit der Versicherunge klären, dass Weisungen von Aufsichtsbehörden und Vorschriften des Apothekenrechts vorrangig sind.

Der Versicherungsmakler rät Apothekern, sich bereits zu Vertragsbeginn bei beim Versicherungsberater über qualifizierte Schadensbeseitiger nach der Norm DIN EN ISO 9001 in der Nähe zu informieren. Die Versicherung sollte bestenfalls schriftlich bestätigen, eine schnelle und qualifizierte Hygienesanierung zu übernehmen. Falls nicht, sollte der Vertrag nachgebessert werden. Präventiv könnte die Apotheke auf Schwachstellen etwa mögliches eindringendes Wasser an der Eingangstür oder in der Nähe liegenden Gewässern, die über das Ufer treten könnten, geprüft werden. Auch ein Gespräch mit dem Eigentümer des Hauses wegen bisherigen Wasserschäden sei sinnvoll. Inhaber könnten sich erklären lassen, in welchem Zustand das Leitungssystem des Gebäude ist und ob Abwasserrohre an der Decke oder in Wänden des Betriebs verlaufen.