Apo-Tipp

BtM: Retaxfalle Gebrauchsanweisung

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Berlin -

Bei den vielen Formalien die ein Betäubungmittelrezept zur Belieferung erfüllen muss ist auch die Angabe einer Gebrauchsanweisung auf dem Rezept vermerkt sein. Fehlen die Anwendungshinweise auf dem Rezept, haben die Kassen die Möglichkeit zur Nullretaxation.

Die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) legt in § 9 die Anforderungen an die Verordnung eines Betäubungsmittels (BtM) fest. Demnach muss der Arzt neben dem Ausstellungsdatum und den Angaben zum Patienten auch die Arzneimittelbezeichnung angeben. Der Gesetzestext schreibt vor: „Arzneimittelbezeichnung, soweit dadurch eine der nachstehenden Angaben nicht eindeutig bestimmt ist, jeweils zusätzlich Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form, Darreichungsform.“ Die Menge des verordneten Arzneimittels muss in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form angegeben werden. Die Angaben N1, N2, N3 oder 1 OP sind demanch nicht ausreichend. Werden Pflaster verordnet, ist die Beladungsmenge anzugeben, sofern der verschreibende Arzt keine herstellerspezifische Verordnung ausgestellt hat.

Unter Punkt 5 wird die Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesangabe gefordert: Hat der Arzt an den Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben, muss er dieses auch auf dem Rezpt vermerken. Im Falle einer Substitutionsverordnung müssen die Reichdauer des Substituts in Tagen vermerkt sowie schriftliche Vorgaben zur Abgabe unter Sichtvergabe beziehungsweise als Take-Home-Bedarf gemacht werden.

Nach Rücksprache mit dem Arzt kann auch bei versäumter Mitgabe der Gerbauchsanweisung der Hinweis von der Apotheke ergänzt und geheilt werden. Auf der Verordnung ist dann ein schriftlicher Vermerk vorzunehmen wie: „Nach Arztrücksprache 2-mal täglich alle zwölf Stunden eine Tablette“. Dieser Nachtrag ist mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen. Die Änderung muss der Arzt dann auch auf Teil III des BtM-Rezeptes vornehmen.

Wird ein BtM trotz fehlender Gebrauchsanweisung auf der Verordnung abgegeben, liegt ein Verstoß gegen die BtMVV vor. Denn zum einen sind die Anforderungen an § 9 nicht erfüllt, zum anderen untersagt § 12 eine Abgabe eines BtM auf eine Verschreibung „bei deren Ausfertigung eine Vorschrift des § 7 […] oder des § 9 nicht beachtet wurde“.

Ärzte dürfen für einen Zeitraum von 30 Tagen maximal zwei der unter § 2 Abs. 1 BtMVV, Buchstabe a gelisteten Arzneimittel bis zur aufgeführten Höchstmenge verordnen. Dabei gilt ein Wirkstoff als ein Betäubungsmittel. Werden beispielsweise verschiedene Präparate mit ein- und demselben Wirkstoff, aber in unterschiedlichen Stärken verordnet, gilt dies als ein Betäubungsmittel.

Überschreitet der Arzt die zulässige Menge, muss das Rezept mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet werden. Die Höchstmengen sind auch bei Verordnungen auf unterschiedlichen Rezepten für einen Patienten zu beachten. Eine Überschreitung der maximal zulässigen Menge ist nur im begründeten Einzelfall und unter Beachtung und Einhaltung der Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs gestattet. Für Zahnärzte gelten gesonderte Regelungen.

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