Schadenersatzforderung des Konkurrenten: Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Rezeptpflicht können sich Apotheker gegenseitig kontrollieren.
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Ohne Ausnahme: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass Apotheken auch nicht ausnahmsweise verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Rezept abgeben dürfen.
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In dem Verfahren ging es auch um die grundsätzliche Frage, ob Verstöße gegen die Arzneimittelverschreibungsverordnung wettbewerbsrechtlich geahndet werden können.
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Die Ausnahmevorschrift nach AMVV sei dahingehend auszulegen, dass die Verschreibung bereits ausgestellt sei und nur nicht rechtzeitig an Patient oder Apotheke übermittelt werden könne, so das OLG Stuttgart in der Vorinstanz.
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Allerdings kam das OLG im Juni 2013 zu dem überraschenden Ergebnis, dass das Interesse von Marktteilnehmern noch nicht spürbar beeinträchtigt sei, wenn nur ein „einmaliger, versehentlicher oder gar entschuldbarer und geringer Gesetzesverstoß“ vorliege.
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Die Richter in Karlsruhe haben entschieden, dass auch Vorschriften, die dem Gesundheitsschutz dienen, wettbewerbsrechtlich relevant sein können.
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