Improvisation gefragt: Werden Angestellte schwanger, ergeben sich sowohl arbeitszeittechnisch als auch für apothekenübliche Tätigkeiten relevante Einschränkungen.
Foto: Elke Hinkelbein
Schwangere Approbierte dürfen nicht zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens arbeiten, ebenso wenig an Sonn- und Feitertagen.
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Damit fallen Nacht- und Notdienste als Einsatzgebiet weg.
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Zudem dürfen Schwangere keine Tätigkeiten ausführen, die die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden.
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So müssen sie sich von Gefahrstoffen fern halten.
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Tätigkeiten im Bereich Zytostatika-Herstellung sind für sie verboten.
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Auch ständiges Stehen – mehr als vier Stunden täglich – gilt als gefährdend, ...
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... sowie das Tragen von schweren Lasten.
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Für all diese Fälle müssen zwingend Vertretungen gefunden werden. In der Regel finden die Apotheken Lösungen. Zu nennenswerten Konflikten führen die Regelungen jedenfalls nicht.
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Die Kündigung gegenüber einer Frau während ihrer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig.
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