Neue Retaxregeln: Apotheker und Kassen haben sich auf Änderungen des Rahmenvertrags verständigt.
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Formfehler sollen demnach heilbar sein, sofern dies vor der Abrechnung geschieht.
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Außerdem soll es in den Ländern eine Öffnungsklausel geben.
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Die Schiedsstelle unter der Leitung von Dr. Rainer Hess hat erfolgreich zwischen DAV und GKV-Spitzenverband vermittelt.
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Neue Retaxregeln: Apotheker und Kassen haben sich auf Änderungen des Rahmenvertrags verständigt.
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Der Deutsche Apothekerverband (DAV) mit dem Vorsitzenden Fritz Becker hatte nach gescheiterten Verhandlungen im September 2015 die Schiedsstelle angerufen.
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Die Schiedsstelle ist beim GKV-Spitzenverband angesiedelt.
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Hess ist unabhängiger Vorsitzender der Schiedsstelle.
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Ihm zur Seite sitzen als unabhängige Vorsitzende Professor Dr. Ingwer Ebsen aus Frankfurt ...
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... sowie Professor Dr. Christian Starck aus Göttingen.
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Die bilateralen Retaxverhandlungen zwischen DAV und GKV-Spitzenverband waren schnell gescheitert. Das hatte die ABDA wohl schon erwartet: In der Anhörung zum GKV-VSG hatte sie gefordert, die Frist bis zur Einsetzung der Schiedsstelle zu verkürzen.
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Bei der Anhörung im Gesundheitsausschuss im März 2015 hatte die ABDA gelobt, dass der Gesetzgeber eine Frist für die Einigung festlegen will.
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ABDA-Geschäftsführer Dr. Sebastian Schmitz hatte die geplanten Regelungen gegen Nullretaxationen begrüßt.
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Laut GKV-VSG sollen der Deutsche Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband im Rahmenvertrag regeln, „in welchen Fällen einer Beanstandung der Abrechnung durch Krankenkassen, insbesondere bei Formfehlern, eine Retaxation vollständig oder teilweise unterbleibt“.
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Nachdem sich GKV und DAV nicht innerhalb eines halben Jahres verständigen konnten, ging der Retax-Streit automatisch ins Schiedsverfahren.
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In ihrer Begründung zum GKV-VSG hatte sich die Regierung in Bezug auf das geplante Verbot von Nullretaxationen aufgrund von Formfehlern positioniert.
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Es sei ein legitimes Interesse, dass die Apotheker vor unsachgemäßen Retaxationen der Krankenkassen 'auf Null' und damit vor wirtschaftlicher Überforderung geschützt werden, heißt es.
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Der GKV-Spitzenverband sieht nur bei wenigen Abgabefehlern Chancen auf Heilung. In solchen Fällen sollen die Apotheken eine Aufwandsentschädigung zahlen.
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Ärzte, die mit veralteter Software arbeiten und deshalb fehlerhafte Verordnungen ausstellen, sollten aus Sicht der Kassen ebenfalls bestraft werden. Diese Regelung schaffte es aber nicht ins GKV-VSG.
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Der AOK-Bundesverband setzt lieber auf dezentrale Verhandlungslösungen und warnte vor einem Retax-Katalog.
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Formretaxationen unterschieden sich von Fällen, in denen Apotheken die Rabattverträge nicht beachteten.
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Dazu habe das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass weder ein Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse noch ein Anspruch auf Ersatz des Arzneimittels bestehe.
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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe dies indirekt bestätigt, indem die Verfassungsbeschwerde der Apotheker im Mai 2014 nicht angenommen wurde.
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In ihrer schriftlichen Stellungnahme hatte die ABDA gefordert, dass im GKV-VSG eine Anpassung des Fixhonorars im Zwei-Jahres-Rhythmus festgelegt wird – vergeblich.
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Hintergrund war die Festschreibung des Kassenabschlags. Den hatte die Regierung mit den sich teilweise überschneidenden Anpassungsparametern zum Abschlag und dem Fixhonorar der Apotheken nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) begründet.
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GKV-Spitzenverband und DAV hatten sich gemeinsam für eine Festschreibung auf 1,77 Euro ab 2016 geeinigt.
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Auch mit ihrer Forderung, die Arbeitspreise für parenterale Zubereitungen um jeweils 30 Euro zu erhöhen, war die ABDA nicht erfolgreich.
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Mit dem Gesetz hat die Regierung außerdem geregelt, „dass kein privater Dritter eine 'Rezeptvermittlung' in Zusammenhang mit dem Entlassmanagement betreiben darf“.
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Das GKV-VSG wurde im Juni 2015 vom Bundestag beschlossen.
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Die Apotheker waren mit einem langen Wunschzettel in die Beratung zum GKV-VSG gegangen, hatten einige Forderungen aber schon in ihrer zweiten Stellungnahme fallen gelassen und sich stattdessen auf eine Anpassung des Fixhonorars konzentriert.
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Dazu gehörte etwa der Wunsch nach einem zusätzlichen Zuschlag von 8,35 Euro für Rezepturen, also in Höhe des Festzuschlags für Fertigarzneimittel.
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Die Forderung nach einer Aufwandsentschädigung von 2,91 Euro für die Abgabe von Betäubungsmitteln (BtM) und anderen dokumentationspflichtigen Arzneimitteln fand sich ebenfalls nicht mehr.
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Genauso wenig wie die nach einer Anhebung der Notdienstpauschale: Diese soll von 16 auf 20 Cent pro Rx-Präparat erhöht werden.
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