Das Entlassrezept soll dazu beitragen Versorgungslücken zu vermeiden und den Patienten zu entlasten.
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Optisch handelt es sich um ein herkömmliches Muster-16-Formular – es muss jedoch entsprechend als Entlassrezept gekennzeichnet sein.
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Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements können zum Beispiel bei Entlassungen am Mittwochnachmittag, vor dem Wochenende, vor Feiertagen oder bei einer schlechten Erreichbarkeit des Arztes im ländlichen Raum, eine gute Möglichkeit darstellen.
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Grundsätzlich darf das Entlassrezept nur von Klinikärzten ausgestellt werden – verordnen können Klinikärzte mit abgeschlossener Facharztausbildung.
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Arzneimittel dürfen nur in der kleinsten im Handel verfügbaren Packungsgröße gemäß Packungsgrößenverordnung geliefert werden.
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Ist die kleinste definierte Packung nicht im Handel, darf die nächstgrößere Packung abgegeben werden. Der Apotheker muss in diesem Fall den Abgabegrund auf dem Rezept dokumentieren und das Sonderkennzeichen 06460731 aufdrucken.
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Ist für ein Arzneimittel die Normgröße 1 nicht definiert, darf der Apotheker jede Packung abgeben, die die Normgröße 2 nicht übersteigt. Ist N2 ebenfalls nicht definiert, gilt die Normgröße 3 als obere Grenze. Die abgegebene Menge darf die Packung mit dem kleinsten definierten Packungskennzeichen nicht überschreiten.
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Verordnungen über Arzneimittel müssen binnen drei Werktagen eingelöst werden. Das Ausstellungsdatum wird dabei mitgezählt. Die Frist kann nicht verlängert werden, auch nicht wenn die Beschaffung der Arzneimittel über diesen Zeitraum hinaus geht.
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Bei den Ersatzkassen dürfen Aufkleber im Personalienfeld noch verwendet werden – jedoch nur wenn dieser untrennbar mit dem Rezept verbunden ist. Bei den Primärkassen dürfen Verordnungen mit entsprechenden Aufklebern nicht mehr zu Lasten der Primärkassen beliefert werden.
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Bei Verordnungen von Betäubungsmitteln und T-Rezepten sind Aufkleber nach wie vor nicht zulässig.
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