Achtung bei Direktabrechnung: Für PKV-Versicherte im Basistarif gelten andere Rezeptfristen.
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Wo lauert die Retax? Zum Beispiel: Fehlt auf BtM-Rezepten das „A“ bei erfolgter Höchstmengenüberschreitung droht eine Retaxation.
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Das Aut-Idem-Kreuz schützt nicht immer vor einem Austausch.
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Beispielsweise bei Original und Import ist das Kreuz außer Kraft.
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Auch Arzneimittel, die auf der Substitutionsausschlussliste stehen, können ein Stolperstein sein.
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Bei der Abgabe ist ebenfalls die Packungsgrößenverordnung zu beachten.
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Auf Hilfsmittelrezepten muss die Diagnose angegeben sein.
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Bei Hilfsmitteln zum Verbrauch ist außerdem der Versorungszeitraum anzugeben.
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Nicht fehlen darf die Arztunterschrift.
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Ausstellungsdatum beachten! Die Abgabefrist darf nicht überschritten werden.
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Betäubungsmittel dürfen nicht auf eine Verschreibung abgegeben werden, „die bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde, ausgenommen bei Einfuhr eines Arzneimittels nach §73 Absatz 3 AMG“.
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Die Apotheke darf ein T-Rezept sechs Tage nach Ausstellungsdatum beliefern.
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Ist eine Rezeptur verordnet, muss die Gebrauchsanweisung auf das Rezept, sonst kann auf Null retaxiert werden.
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Einige Hilfsmittel sind genehmigungspflichtig.
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Arzneimittel und Hilfsmittel dürfen nie auf einem Rezept verordnet werden.
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Liegt für das verordnete Arzneimittel ein Rabattvertrag vor und ist Aut-idem-Kreuz nicht gesetzt, muss die Apotheke das rabattierte Arzneimittel abgeben. Ist dieses nicht lieferbar, kann entsprechend Rahmenvertrag auf ein anderes Präparat ausgewichen werden.
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Ein Produkt gilt als nicht verfügbar, wenn es „innerhalb angemessener Zeit“ nicht beschafft werden kann. Als Nachweis dienen zwei Verfügbarkeitsanfragen beim Großhandel im „direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Vorlage der Verordnung“. Hat die Apotheke nur einen Lieferanten, genügen zwei Verfügbarkeitsanfragen in „angemessenem zeitlichen Abstand“.
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Möglich ist im generischen Markt die Abgabe eines der vier günstigsten aut-idem-konformen Arzneimittel. Das gelieferte Arzneimittel darf jedoch nicht teurer sein als das verordnete Präparat.
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Sind das Rabattarzneimittel und die vier preisgünstigsten Arzneimittel beziehungsweise die preisgünstigsten Importarzneimittel nicht lieferbar, sind die Sonder-PZN 02567024 und der Faktor 4 aufzudrucken.
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Die Apotheke kann außerdem pharmazeutische Bedenken geltend machen.
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