Fehlt das „Höchstmengen-A“ auf der BtM-Verordnung handelt es sich aus Sicht der Kassen um eine nicht ordnungsgemäß ausgestellte Verordnung.
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Das „A“ dient der Patientensicherheit und schützt vor Arzneimittelmissbrauch, begründet eine große Kasse Retaxationen.
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Verordnungen von Rezepturen und Fertigarzneimittel, die der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) unterliegen, müssen sofern die zulässige Höchstmenge für den Abgabezeitraum von 30 Tagen überschritten wird, entsprechend gekennzeichnet sein.
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Ärzte dürfen für den Zeitraum maximal zwei der unter § 2 Abs. 1 BtMVV, Buchstabe a gelisteten Arzneimittel bis zur aufgeführten Höchstmenge verordnen. Diese sind auch bei Verordnungen auf unterschiedlichen Rezepten für einen Patienten zu beachten sowie bei der Verordnung von unterschiedlichen Fertigarzneimitteln mit identischem Wirkstoff.
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Ein Blick auf die gelisteten Wirkstoffe verrät schnell den ersten Stolperstein. Lisdexamfetamin ist in Elvanse enthalten und die Höchstgrenze für 30 Tage auf 2100 mg festgelegt. Wird die Dosierung zu 70 mg in der Packungsgröße zu 30 Hartkapseln verordnet, ist die zulässige Höchstmenge bereits erreicht. Folgt die nächste Verordnung vor Ablauf der 30-Tagefrist, muss der Arzt also bereits bei der zweiten Verordnung mit einem „A“ kennzeichnen.
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Tut er dies nicht und die Apotheke versäumt den Nachtrag, droht eine Retaxation. Denn das Rezept ist gemäß BtMVV nicht ordnungsgemäß ausgestellt – die Kassen können auf Null retaxieren. Die Kulanzregelung nach §3 Rahmenvertrag greift nur dahingehend, dass der fehlende Buchstabe ergänzt werden darf, fehlen darf dieser jedoch nicht.
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Eine fehlende Formalie, die den Apothekern teuer zu stehen kommen kann. Aber wer kann die Überprüfung der Höchstmengenüberschreitung lückenlos leisten? Der Apotheker nicht, denn der Patient kann schließlich frei wählen in welcher Apotheke er sein Rezept einlöst.
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