44 Euro sind steuerfrei: Gemäß Einkommenssteuergesetz (EStG) sind Warengutscheine wie Benzingutscheine oder Geschenkgutscheine als Sachbezug zu werten, wenn der Angestellte diese nur gegen Ware und nicht gegen Bargeld eintauschen kann.
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Die Gutscheine sind dementsprechend monatlich auszuhändigen. Das stellte das Finanzgericht Sachsen im Januar mit einem revisionsfähigen Urteil klar. Gestritten wurde über den „Zufluss von Arbeitslohn bei Ausgabe von Tankgutscheinen“.
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Der Arbeitgeber soll seinen Angestellten über mehrere Jahre Benzingutscheine im Wert von je 44 Euro ausgehändigt haben. Allerdings nicht monatlich, sondern gleich acht auf einmal. Im Verfahren wurde um die nachgeforderte Lohnsteuer verhandelt.
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Der Arbeitgeber habe die Angestellten bei der Übergabe darauf hingewiesen, nur einen Tankgutschein pro Monat einzulösen und die Quittung bis spätestens zum letzten Tag des Kalendermonats vorzulegen. Denn nur so sei die Zuwendung sozialversicherungs- und steuerfrei.
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Das Finanzamt hält dagegen und weicht von der Nachzahlung nicht ab, denn: „Die Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG sei im Streitfall überschritten.“ Schließlich „obliege es allein der Entscheidung des Arbeitnehmers, wann er die Gutscheine einlöse“, eine Beschränkung der Verfügungsmacht sei nicht gegeben.
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„Die Hingabe mehrerer Gutscheine sollte nicht mehrere laufende Monatslöhne erhöhen, sondern eine Prämierung im Wege einer Einmalzahlung für im Vorjahr erbrachte Leistungen sein, wie sich aus dem Anschreiben an die Arbeitnehmer ergebe.“ Dabei komme es nicht auf den Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheines an.
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Das Urteil fiel schließlich pro Finanzamt aus. Dieses ist berechtigt, die auf die Tankgutscheine entfallende Lohnsteuer nach § 37b EStG pauschal zu berechnen und nachzufordern, da es sich um lohnsteuerpflichtige Sachzuwendungen handele.
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Zugeflossen ist die Zuwendung nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht hat – sprich bei Übergabe der Gutscheine.
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Somit ist die Freigrenze von 44 Euro überschritten. Eine Übertragung auf den Folgemonat sowie eine Hochrechnung auf den Gesamtjahresbetrag sind laut Urteil nicht möglich.
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Anders sehe es aus, wenn der Arbeitgeber Gutscheine erhält, die er beim Arbeitnehmer selbst einlösen kann. Dann liegt die wirtschaftliche Verfügungsmacht noch beim Inhaber, denn dieser kann die Einlösung noch verweigern. Der Zufluss der Zuwendung findet also nicht bei Übergabe des Gutscheins statt.
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