Achtung Entlassrezept: Zum 30. September endet die Übergangsfrist für Aufkleber im Personalienfeld.
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Die Ergänzungsvereinbarung zum Entlassmanagement gilt rückwirkend zum 1. Mai. Allerdings nur für Ersatzkassen.
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Der Aufdruck von LANR und BSNR ist eine der Fehlerquellen seitens der Kliniken. Die neue Regelung entschärft die Retax-Falle, denn fehlen die Nummern oder Angaben zum Status führt dies nicht mehr zu einer Zurückweisung der Abrechnung.
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Ein Entlassrezept darf auch von einem nicht zur Ausstellung berechtigtem Arzt unterschrieben werden. Demnach sind Verordnungen, die von Assistenzärzten ausgestellt wurden, kein Retaxgrund mehr.
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Falls die Verordnung in Vertretung erstellt wird, ist die Verordnung mit der Kennung „i. V.“ zu unterschreiben und Vorname, Name sowie die Berufsbezeichnung des verordnenden Arztes sind anzugeben.
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Arzneimittel dürfen nur in der kleinsten im Handel verfügbaren Packungsgröße gemäß Packungsgrößenverordnung geliefert werden.
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Ist die kleinste definierte Packung nicht im Handel, darf die nächstgrößere Packung abgegeben werden. Der Apotheker muss in diesem Fall den Abgabegrund auf dem Rezept dokumentieren und das Sonderkennzeichen 06460731 aufdrucken.
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Ist für ein Arzneimittel die Normgröße 1 nicht definiert, darf der Apotheker jede Packung abgeben, die die Normgröße 2 nicht übersteigt. Ist N2 ebenfalls nicht definiert, gilt die Normgröße 3 als obere Grenze. Die abgegebene Menge darf die Packung mit dem kleinsten definierten Packungskennzeichen nicht überschreiten.
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Verordnungen über Arzneimittel müssen binnen drei Werktagen eingelöst werden. Das Ausstellungsdatum wird dabei mitgezählt. Die Frist kann nicht verlängert werden, auch nicht wenn die Beschaffung der Arzneimittel über diesen Zeitraum hinaus geht.
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Ersatzkassen und DAV einigten sich auf die Zulassung von Aufklebern im Personalfeld. Vorausgesetzt alle für die Abrechnung benötigten Daten nach § 300 Sozialgesetzbuch (SGB) V sind enthalten – allerdings nur zeitlich begrenzt. Korrekturetiketten sind nicht betroffen.
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Bei Verordnungen von Betäubungsmitteln und T-Rezepten sind Aufkleber nach wie vor nicht zulässig.
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