Lösung: Ambroxol. Der Schleimlöser wird bei Kindern wie bei Erwachsenen gleichermaßen eingesetzt.
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Unter einem Sternchen-Verweis ist zu lesen: „der enthaltene Wirkstoff Ambroxol zeigt antivirale Eigenschaften gegen Rhinoviren in einem Modellsystem für menschliche Atemwege“.
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Außerdem soll der Spot mit den Worten „und zeigt im Labor antivirale Eigenschaften“ besprochen worden sein.
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Im Oktober und Dezember 2017 sollen zudem in Fachzeitschriften Werbeanzeigen abgedruckt worden sein, die das Arzneimittel mit der Angabe „antiviral“ versehen hatten, als Bezugstext wurde die veröffentlichte Studie angeführt.
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Die Werbung verstoße gegen § 3a Satz 2 Heilmittelwerbegesetz (HWG) lautete der Vorwurf.
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„In in vitro Untersuchungen mit menschlichen trachealen Epithelzellen ist eine Verminderung der Replikation des Rhinovirus (RV 14) beobachtet worden. Nach Vorbehandlung mit Ambroxol wurde in einem respiratorischen Tiermodell in der Maus eine Verminderung der Replikation des Influenza A Virus beobachtet. Eine klinische Relevanz konnte daraus bisher nicht abgeleitet werden.“
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Die pharmakodynamischen Eigenschaften müssen für den Menschen nachgewiesen sein. Im Fall Ambroxol gilt dies nicht, da die Bewerbung auf Basis reiner in-vitro-Untersuchungen erfolgt.
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