Verursacherprinzip? Apotheker dürfen nur in sehr gravierenden Fällen ihre Angestellten wegen Fehlern zur Kasse bitten.
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In einem aktuellen Fall ging es darum, wer für die Retax aufkommen muss. Ein Inhaber aus Rheinland-Pfalz wollte eine PTA, der ein Fehler passiert war, zur Kasse bitten. Doch er scheiterte vor Gericht.
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Retax ist Chefsache: Wenn PTA bei der Arbeit einen Fehler machen, der zur Retaxation der Apotheke führt, haftet in der Regel der Inhaber.
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Die Betriebshaftpflichtversicherung der Apotheke deckt meist die Schadensersatzforderungen der Krankenkasse ab.
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PTA müssen sich nur dann an den Kosten der Retaxation beteiligen, wenn sie sich mehr als nur leicht fahrlässig verhalten haben.
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Versicherungsmakler Michael Jeinsen rät Apothekeninhabern zu einer Inhalts- und Firmenrechtsschutzversicherung. Damit sind auch Mitarbeiter geschützt.
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Nicht nur Retaxationen nerven: Es gibt Sätze, die möchte eine PTA einfach nicht vom Inhaber oder anderen Approbierten hören.
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