Callmyapo: „Mit einer Vorbestell-App verbinden wir die Vorteile, die die ortsnahe Apotheke unzweifelhaft bietet, mit dem nachvollziehbaren Kundenwunsch nach Flexibilität und digital gestützter Kommunikation“, sagt dazu LAV-Präsident Fritz Becker.
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77 Prozent der Apotheker und PTA sind laut APOSCOPE-Umfrage der Meinung, dass Verbraucher sich im Internet künftig nicht mehr nur informieren, sondern auch online einkaufen oder vorbestellen werden – dafür gibt es inzwischen auch einige Apotheken-Apps.
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Heute nutzt laut Umfrage jede zweite Apotheke elektronische Formate, um Kunden und Patienten zu informieren.
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85 Prozent der Umfrageteilnehmer fänden elektronische Vorbestellformate für die Apotheke hilfreich. Als sinnvolle digitale Dienstleistungsangebote werden vor allem Apps (72 Prozent) und digitale Medikationsplaner (67 Prozent) gesehen.
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Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bringt erhebliche Veränderungen für die Apotheker mit. Probleme könnte es künftig mit WhatsApp geben.
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Fast 70 Prozent der Deutschen nutzten im Jahr 2017 WhatsApp und viele Apotheken bieten ihren Kunden die Vorbestellung nicht nur von Rx-Arzneimitteln via WhatsApp oder Messenger an. Die ist voraussichtlich in Zukunft nicht mehr zulässig.
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Ein weiteres Problem der WhatsApp-Nutzung liegt vor allem in der Synchronisation der Kontaktdaten. Wer den Messenger-Dienst auf seinem Smartphone nutzt, gewährt WhatsApp Zugriff auf sein komplettes Adressbuch.
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Unklar ist zudem, ob Apothekeninhaber mit ihren Mitarbeitern mit Hilfe von WhatsApp über private Smartphones dienstlich kommunizieren dürfen oder ab dazu ein Diensthandy erforderlich ist.
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Jede Apotheke muss künftig ihren Kunden in einer Datenschutzerklärung Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten geben: Welche Daten werden verarbeitet, Zweck der Verarbeitung, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung und die Empfänger der personenbezogenen Daten
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Große Verantwortung: Der bestellte Datenschutzbeauftragte in einer Apotheke arbeitet mit äußerst sensiblen Patientendaten.
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Seit 2004 muss bereits laut Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Betrieben, in denen mehr als neun Personen mit der automatisierten Bearbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, ein Datenschutzbeauftragter tätig sein.
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Diese Regelung gilt bisher aber nur in Apotheken, in denen tatsächlich Mitarbeiter mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogener Daten beauftragt sind.
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Entweder Apotheker beauftragen ein externes Unternehmen mit dem Datenschutz und lagern die Aufgabe aus. Solche Leistungen bieten zum Beispiel der TÜV oder Freiberufler an.
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Oder sie beauftragen intern einen Mitarbeiter mit der Aufgabe – außer sich selbst. Dieser muss sich in einem zertifizierten Lehrgang ausbilden lassen, der in der Regel einmal in der Woche stattfindet und drei Monate dauert.
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Der auserwählte Mr. Datenschutz muss ein Verzeichnis erstellen und alle Daten protokollieren, die in der Apotheke erhoben werden und was mit welchen Informationen passiert.
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Sowohl bei der Erstellung einer Rechnung als auch beim Ausstellen einer Kundenkarte muss die Einwilligung des Kunden eingeholt werden.
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Sensible Daten in Apotheken – wie zum Beispiel Adresse, Geburtsdatum, Krankenkassenzugehörigkeit und Angaben der abgegebenen Arzneimittel – werden unter anderem auf Kundenkarten festgehalten.
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Verletzungen des Datenschutz treten auch auf, wenn Kundendaten nicht ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Entsorgung von Papiermüll mit vertraulichen Kundendaten in öffentlich zugänglichen Mülltonnen ist nicht zulässig.
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Auch die Daten auf Rezepten unterliegen dem Datenschutz, diese muss der betriebliche Datenschutzbeauftragte also ebenfalls im Blick haben.
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