Preisbindung bestätigt: Die Apotheker freuen sich, dass der Großhandel ihnen laut BGH auch weiter Rabatte gewähren darf.
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Damit habe der BGH die Erwartung von Staat und Gesellschaft bekräftigt, dass Apotheker als Freiberufler und Kaufleute möglichst effizient und rational handelten, so Schmidt.
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Auch der BVDAK-Vorsitzende Dr. Stefan Hartmann atmet auf. „Ich bin froh, dass nach dem negativen EuGH-Urteil nicht noch ein weiterer Ertragsverlust auf uns zukommt.“
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Das Urteil sei ein Schritt in die richtige Richtung, Apotheken vor Ort zu stützen, so BAH-Hauptgeschäftsführer Dr. Martin Weiser. Die Entscheidung dürfe aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass grundsätzlich für eine wirtschaftlich auskömmliche Apothekenhonorierung und damit für den Fortbestand einer flächendeckenden, wohnortnahen Arzneimittelversorgung gesorgt werden müsse.
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Richtungsweisende Entscheidung: Das sagt die Branche zum Skonto-Urteil des BGH.
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Ein schöner Tag! Frank Baer, Geschäftsführer von Elac Elysée. sieht das Urteil als „eine logische und vernünftige Entscheidung, die ansonsten einen hohen wirtschaftlichen Aufwand für die Umsetzung alternativer Modelle erfordert hätte“.
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Laut Jörg Geller, Geschäftsführer von Kohlpharma, erkennt das Urteil an, dass der Apotheker nicht nur Leistungserbringer im Gesundheitswesen ist, sondern eben auch Musskaufmann.
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Politikchef Dominik Klahn wechselte im vergangenen Sommer zu Avie.
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Fühlt sich bestätigt: AEP-Geschäftsführer Jens Graefe freut sich über das Urteil des Bundesgerichtshofs im Skonto-Prozess.
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Nicht unzufrieden: Aus Sicht der Wettbewerbszentrale, hier Christinae Köber (r.) und Dr. Reiner Münker beim Prozess, herrscht jetzt wenigstens Klarheit für die Apotheken.
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Das Urteil war in der Branche mit höchster Spannung erwartet worden.
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Nach der Verhandlung am 13. Juli hatten die Richter noch Beratungsbedarf angemeldet.
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Die in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) vorgesehenen Großhandelszuschläge legten eine Preisobergrenze, aber keine preisliche Untergrenze fest, so der BGH.
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Das ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut selbst („darf […] höchstens […] erhoben werden) – als auch aus dem Vergleich mit dem abweichenden Wortlaut der Bestimmung zu Apothekenzuschlägen für Fertigarzneimittel („ist zu erheben“).
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Der Großhandel ist danach nicht verpflichtet, einen Mindestpreis zu beanspruchen.
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Er kann deshalb auch auf den Festzuschlag von 70 Cent ganz oder teilweise verzichten.
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Die Entscheidung der Karlsruher Richter ist für die gesamte Branche von Bedeutung.
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Denn hätte der BGH die AEP-Konditionen für unzulässig erklärt, wären sehr schnell auch die Rabattmodelle aller anderen Großhändler auf den Prüfstand gekommen.
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Die Wettbewerbszentrale hatte in den AEP-Konditionen einen Verstoß gegen die Preisbindung gesehen, da es sich beim Skonto um einen versteckten Rabatt handele.
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