Verschreibungspflicht

Ich bin Arzt, ich krieg' das so!

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Berlin -

Antibiotika, Kontrazeptiva, Antihypertonika oder Potenzmittel ohne Rezept aber mit Arztausweis sind in Apotheken keine Seltenheit. Aber wer darf eigentlich was für den Eigenbedarf kaufen?

Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte dürfen in der Apotheke verschreibungspflichtige Medikamente ohne Rezept kaufen, vorausgesetzt sie legen einen gültigen Arztausweis vor oder der Abgebende hat Gewissheit über die Identität. Diese Regelung gilt nach Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Doch nicht jeder darf alles rezeptieren. Zahn- und Tierärzte etwa dürfen nur in im Rahmen ihrer Approbation verschreiben.

Zahnärzte dürfen zum Beispiel Arzneimittel aus den Gebieten Analgetika, Antibiotika, Sedativa und Mund- und Rachentherapeutika verordnen, wenn es der Erkennung oder Heilung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten dient. Antidiabetika, Antihypertonika oder etwa Kontrazeptiva zählen dagegen nicht zu ihrem Zuständigkeitsbereich. Weder für den Eigenbedarf noch für die Familie oder den netten Nachbarn dürfen Dentisten über ihren Verantwortungsbereich rezeptieren.

Erkennt der Apotheker eine Überschreitung der Verschreibungsbefugnis, kann die Abgabe verweigert werden. Liegt zum Beispiel ein Rezept über die Pille vor, ist diese Verordnung ungültig. Zahnärzte werden entsprechend ihrer Approbationsordnung in Arzneimittellehre unterrichtet und geprüft. In diesem Rahmen ist der Bereich der Pharmakologie unterschiedlich zu dem der Humanmediziner.

Tierärzte dürfen verschreibungspflichtige Humanarzneimittel erwerben, wenn es kein entsprechendes Tierarzneimittel gibt. Vorausgesetzt die Verordnung betrifft das wissenschaftliche Gebiet in dem der Mediziner eine Approbation erhalten hat. Dies gilt für die Verordnung und den Eigenbedarf – Kontrazeptiva sind somit nicht zulässig.

Die Landesapothekerkammer Bayern stellt klar, dass Zahnärzte nur in ihrem berufsspezifischem Bereich verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnen dürfen. Auch wenn das Rx-Medikament für den Eigenbedarf vorgesehen ist, gilt der Schutzgedanke der Verschreibungspflicht.

In den Apotheken kann diese Regelung für Diskussionen und Frustration auf beiden Sorgen sorgen. Häufig beginnt das Unverständnis schon bei der Gültigkeit des Arztausweises. Denn auch Arztausweise laufen ab und müssen regelmäßig neu beantragt werden.

Für Hebammen oder Entbindungspfleger gelten laut AMG ebenfalls Ausnahmeregelungen. Sie dürfen vier Rx-Arzneimittel ohne Rezept erwerben, sofern sie diese Präparate für ihren Beruf benötigen. Dazu zählen Fenoterol zur Hemmung vorzeitiger Wehen, Lidocain zur Behandlung von Dammschnitten sowie Oxytocin und Methylergometrin bei Nachgeburtsblutungen. Diese Medikamente werden bei Geburten sofort gebraucht – das Apothekenpersonal wird bei der Auslegung der Situation aber allein gelassen.

Auch Heilpraktiker dürfen verschreibungspflichtige Medikamente erwerben. Diese dienen dem Notfallpaket und dürfen nur eingesetzt werden, wenn kein Arzt schnell genug vor Ort ist. So können im Falle anaphylaktischer Reaktionen im Rahmen einer Neuraltherapie Dexamethason und Epinephrin eingesetzt werden.

Einen elektronischen Heilberufsausweis gibt es auch für Apotheker. Dieser kann bei den zuständigen Kammern beantragt werden. Die Chipkarte berechtigt jedoch auch den Apotheker nicht Medikamente ohne Rezept zu kaufen. Pharmazeuten können auch einen Europäischen Berufsausweis (EPC) beantragen. Dieser ist kein physischer Ausweis, sondern ein elektronischer Nachweis, der aber ausgedruckt werden kann.

In das Antragssystem ist ein Vorwarnmechanismus integriert, der die Heimatbehörden verpflichtet, Berufsverbote dem ausländischen Verwaltungsamt mitzuteilen. Für den Antrag sind folgende Unterlagen notwendig: Nachweis der Staatsangehörigkeit, Abschlusszeugnis und Approbationsurkunde, Informationen zu Studieninhalten sowie Arbeitszeugnisse. Außerdem muss der Apotheker nachweisen, dass ihm kein Arbeitsverbot erteilt wurde und er schuldenfrei ist.

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