Apothekengewerkschaft

Müssen PTA zwölf Tage am Stück arbeiten?

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Berlin -

Die Apothekengewerkschaft Adexa musste nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu Arbeitszeiten viel Aufklärungsarbeit leisten. „Tarifgebundene Apothekenangestellte sind vor 12-Tages-Schichten geschützt“, versichert die Gewerkschaft.

In Luxemburg ging es um die Auslegung einer EU-Richtlinie zur Arbeitszeit, wonach innerhalb eines Sechs-Tages-Zeitraums ein Ruhetag liegen muss. Geklagt hatte ein Casino-Mitarbeiter aus Portugal. Der EuGH hat festgestellt, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf haben, dass die Ruhetage gleichmäßig verteilt sind.

Demnach wäre es auch zulässig, wenn der Arbeitnehmer einen Tag frei hätte, dann zweimal sechs Tage arbeiten würde und erst danach den zweiten Ausgleichstag hätte. Damit müsste er also zwölf Tage am Stück arbeiten. „In Deutschland betrifft dieses Urteil die meisten Apothekenangestellten zum Glück nicht“, so die Adexa.

Zum einen gebe es nach dem Arbeitszeitgesetz ein grundsätzliches Verbot für Sonntagsarbeit. In Betrieben mit Wechselschichten und zulässiger Sonntagsarbeit – beispielsweise in Krankenhäusern, müsse ein Ersatzruhetag gewährt werden. Dieser müsse im Anschluss an eine Ruhezeit gewährt werden. Die Mindestruhezeit pro Woche betrage 35 Stunden und mindestens 15 Sonntage pro Jahr müssten arbeitsfrei bleiben.

Die Apothekenangestellten sind laut Adexa durch die Ladenschlussgesetze der Länder geschützt, die nur in Ausnahmefällen Sonntagsöffnung zulassen. Wer sonntags arbeiten muss, bekommt dann innerhalb von zwei Wochen den Ersatzruhetag und den „nächsten“ Sonntag. In Ausnahmefällen wäre es aber auch hier möglich, einmal zwölf Tage durchzuarbeiten.

Im Tarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (Bundesrahmentarifvertrag und Rahmentarifvertrag Nordrhein) seien die Mitarbeiter mit der 40-Stunden-Woche noch einmal besonders geschützt, teilt die Apothekengewerkschaft mit.

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