Arbeitnehmerüberlassung

Meine Apotheke, deine PTA APOTHEKE ADHOC, 22.05.2020 14:40 Uhr

PTA und Approbierte können in der Corona-Krise in anderen Apotheken aushelfen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Während sich in einigen Apotheken die Arbeitsbelastung normalisiert hat, ist die Corona-Krise in anderen Betrieben noch deutlich zu spüren – und zwar in beide Richtungen: Die einen klagen über ausbleibende Kunden, die anderen ächzen unter der Mehrarbeit. Damit das Personal nicht hier überlastet ist und sich dort langweilt oder in Kurzarbeit geschickt wird, können sich Apotheken untereinander austauschen. Bei der sogenannten Mitarbeiterüberlassung ist aber einiges zu beachten.

Bei der Mitarbeiterüberlassung handelt es sich in Apotheken eher um eine Randerscheinung. Aber gerade zu Beginn der Corona-Krise gab es große Unterschiede bei der Arbeitsbelastung. Während einige Apotheken geradezu überrannt wurden, hatten Standorte in Fußgängerzonen, Centern oder U-Bahnhöfen Einbrüche von bis zu 90 Prozent zu verkraften.

Normalerweise ist die Arbeitnehmerüberlassung genehmigungspflichtig. Doch auch in diesem Bereich hat Gesetzgeber für eine Erleichterung gesorgt. In einer Mitteilung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) heißt es: „Wenn Sie keine Arbeitnehmerüberlassung durchführen, aber gelegentlich wegen der aktuellen Corona-Krise eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderen Unternehmen, die einen akuten Arbeitskräftemangel (z. B. in der landwirtschaftlichen Erzeugung und Verarbeitung, in der Lebensmittellogistik oder im Gesundheitswesen) haben, überlassen wollen, können Sie dies ausnahmsweise auch ohne eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) tun.“

Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitnehmer muss der Überlassung zugestimmt haben.
  • Der Arbeitgeber darf nicht dauerhaft als Arbeitnehmerüberlasser tätig sein.
  • Die Überlassung muss zeitlich begrenzt auf die aktuelle Krisensituation erfolgen.

Die gesetzliche Regelung ist § 1 Absatz 3 Nummer 2a AÜG. Die anderenorts eingesetzen Arbeitnehmer müssen mit den Stammbeschäftigten gleichgestellt werden. Grundsätzlich nicht erlaubt ist die Überlassung von Arbeitskräften an Unternehmen des Baugewerbes für Tätigkeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden.

Laut der Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover kann die Möglichkeit der Arbeitnehmerüberlassung „während der Corona-Krise zur Erleichterung auf allen Seiten führen und ein gutes Mittel sein, um kurzfristig die Not der Arbeitsüberlastung in einigen Apotheken zu lindern“. Sollten infrage kommende Mitarbeiter bereits mit Kurzarbeitergeld (KUG) angemeldet sein, so sei der Einzelfall zu prüfen, so die Treuhand.

Laut einer aposcope-Umfrage hat fast jede zehnte Apotheke schon davon Gebrauch gemacht. 5,3 Prozent der Teilnehmer gaben an, dass ihre Apotheke schon Personal mit anderen Apotheken getauscht hat. Bei weiteren 4 Prozent wurde diese Maßnahme zwischenzeitlich ergriffen, inzwischen aber wieder abgesetzt. Dagegen planen 3,6 Prozent für die Zukunft mit einer Überlassung.