Lieferengpässe

Einzelimporte leicht gemacht Julia Pradel, 13.04.2016 14:25 Uhr

Berlin - 

Wenn ein Arzneimittel nicht in der Software auftaucht, kann es ein Fall für einen Einzelimport sein. Das kommt in der Praxis selten vor, etwa wenn neue Medikamente vom Markt genommen werden. Deutlich häufiger könnten Importe ein Mittel gegen Lieferengpässe sein. Dabei müssen allerhand Vorschriften beachtet werden. Doch es geht auch einfacher: Wenn Apotheken den Import nicht selbst übernehmen wollen, können sie sich an einen Spezialanbieter wenden.

Theoretisch darf jede Apotheke Arzneimittel aus dem Ausland einführen. Das ist in §73 des Arzneimittelgesetzes (AMG) geregelt. Allerdings fehlen den meisten Kollegen die nötigen Kontakte und das Wissen über die relevanten Vorschriften. Einzelimporteure haben sich auf dieses Geschäftsfeld spezialisiert. Dem Branchenverband VEIA zufolge gibt es weniger als 20 Importeure, zehn haben sich in dem Verband zusammengeschlossen.

Ein Einzelimport ist nur ein einigen Ausnahmefällen erlaubt: wenn ein Wirkstoff in Deutschland nicht erhältlich ist, wenn eine bestimmte Wirkstärke oder Darreichungsform nicht erhältlich ist, wenn ein Wirkstoff hierzulande nicht zugelassen oder ein Medikament außer Handel ist. Die Einzelimporteure prüfen, ob das geforderte Arzneimittel tatsächlich eingeführt werden darf.

Aber auch bei vorübergehenden Lieferengpässen kann der Einzelimport eine Lösung sein. Wichtig ist dann, dass sich die Apotheke vom Großhändler die Nicht-Lieferbarkeit bestätigen lässt. Einzelimporte aufgrund von Lieferengpässen haben aus Sicht von Sabine Fuchsberger-Paukert, Vorsitzende des VEIA, in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Der Großteil der importierten Arzneimittel seien aber nach wie vor Innovationen, die bislang nur im Ausland zugelassen sind.

Für den Import von Arzneimitteln muss grundsätzlich ein Rezept vorliegen. Davon ausgenommen sind lediglich OTC-Präparate, die aus dem EU-Ausland eingeführt werden. Kommen die Arzneimittel hingegen aus Drittländern, muss selbst dann eine Verschreibung vorliegen, wenn das Präparat eigentlich nicht verschreibungspflichtig ist.

Krankenkassen müssen die Kosten für ein importiertes Arzneimittel nicht übernehmen. Zahlt der Patient nicht privat, muss deshalb zunächst abgeklärt werden, ob die Kasse für das Arzneimittel aufkommen wird. Eigentlich ist das Sache des Patienten, die Übernahme der Kosten bei seiner Kasse zu beantragen. Apotheken können das jedoch als Serviceleistung übernehmen.

Für den Kostenvoranschlag muss der Verkaufspreis berechnet werden. Die Preise unterliegen nicht der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) und können frei kalkuliert werden. Für die Abrechnung mit den Krankenkassen wird empfohlen, die Preise wie bei deutschen Arzneimitteln zu bilden – mit 3-Prozent-Marge und Fixum.

Sobald die Zusage der Kasse da ist, kann das Arzneimittel bestellt werden. Auch der Großhändler Phoenix bietet diese Dienstleistungen an. Bis das Präparat in der deutschen Apotheke ankommt, dauert es meist ein bis zwei Wochen, manchmal auch länger. Kassenrezepte können normal über die Rechenzentren abgerechnet werden: Für den Import von rezeptpflichtigen Arzneimitteln wird die Sonder-PZN 09999117 verwendet, bei OTC-Präparaten kommt die 09999206 zum Einsatz. Beschaffungskosten können mit der PZN 09999637 abgerechnet werden.

Am Ende steht die Dokumentation: Es muss protokolliert werden, welches Arzneimittel in welcher Menge von welchem Hersteller über welchen Importeur für welchen Patienten eingeführt wurde. Auch der verordnende Arzt sowie das Datum von Bestellung und Abgabe müssen dokumentiert werden.

Nach Schätzungen von VEIA werden jährlich rund 1,2 Millionen Packungen auf therapeutische Veranlassung hin importiert. Nur 120.000 Packungen werden von den Krankenkassen und privaten Versicherungen erstattet.