Testpflicht in Sachsen und Berlin

Laientests nur unter Aufsicht Alexandra Negt, 19.04.2021 11:08 Uhr

Die bundesweite Testpflicht für Arbeitnehmer birgt einige Tücken. Zwar sind Laientests ausreichend, doch zum Teil können sie nur geltend gemacht werden, wenn sie unter Aufsicht durchgeführt wurden.
Berlin - 

Ab dieser Woche gilt bundesweit eine Pflicht für Unternehmen, ihren Angestellten kostenlose Corona-Tests anzubieten. Dabei kann das Unternehmen wählen, ob es auf professionelle Schnelltests oder Laientests setzt. Das Paradoxe: Menschen mit hohem Kundenkontakt – dazu zählen auch Apotheker:innen und PTA im Handverkauf – können sich zwar mittels Laientest testen, jedoch in einigen Bundesländern nur unter Aufsicht.

Ein bis zwei Tests pro Woche – das ist nun die Vorgabe für Arbeitgeber. Für Personen, die in Innenräumen mit häufig wechselnden Kundenkontakt arbeiten, sind zwei Testungen pro Woche vorgesehen. Apotheker:innen und PTA die im Handverkauf arbeiten sowie Boten sollten demnach zweimal die Woche auf Sars-CoV-2 getestet werden. Eine tatsächliche Pflicht zur Durchführung gibt es bundesweit nicht – die Bundesregierung empfiehlt jedoch, das neue Testangebot anzunehmen.

Sonderregelungen pro Bundesland

Dabei können verschiedene Arten der Corona-Tests zum Einsatz kommen. Zum einen können Antigen-Schnelltests eingesetzt werden: Hierfür können die Arbeitnehmer:innen wahlweise im Betrieb von einer geschulten Person oder in einem Testzentrum oder von anderen beauftragten Dienstleistern getestet werden. Auch die Anwendung von Laientests ist möglich. Hier können sich Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin selbstständig zu Hause testen. In Berlin besteht hier eine Ausnahme, wo eine weitergehende Testpflicht besteht: Arbeitet die Person im direkten Kundenkontakt, kann ein Laientest nur geltend gemacht werden, wenn er unter Aufsicht durchgeführt wurde. Zur Erleichterung kann dies auch mittels einer „bildübertragenden Online-Lösung“ geschehen. Wer Aufsicht zu leisten hat, ist hierbei nicht näher definiert.

In Sachsen wird das Testangebot zur Testpflicht. Mitarbeiter:innen mit körperlichem Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder sonstigen Dritten sind verpflichtet, das Testangebot wahrzunehmen. Bei Ablehnung kann die Testung arbeitsrechtlich durchgesetzt werden, beispielsweise durch Abmahnung oder Kündigung. Auch in Sachsen sind Selbsttestungen mittels Laientest möglich, doch auch hier nur unter Aufsicht. Mitgeteilt werden muss das Ergebnis dem Arbeitgeber nicht. Doch wer ein positives Ergebnis erhält, muss sich in Quarantäne begeben. Ein positives Schnelltestergebnis muss weiterhin mit einem PCR-Test gegengeprüft werden.