Mutterschutz

Beschäftigungsverbot für Schwangere

, Uhr
Berlin -

Schwangere Angestellte haben besondere Rechte. Das gilt auch in Apotheken. Mitunter kann es vorkommen, dass eine betroffene Mitarbeiterin sich noch vor dem offiziellen Mutterschutz aus dem Arbeitsalltag verabschiedet. Ein Überblick.

Die Rechte von werdenden Müttern sind im Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG) geregelt. Zusätzlich zu Kündigungsschutz, diversen Fristen, Nacht- und Mehrarbeitsverbot ist auch ein Beschäftigungsverbot beschrieben.

Aus § 16 geht hervor, dass der Arbeitgeber eine schwangere Frau nicht beschäftigen darf, wenn ihre Gesundheit oder die des Kindes während der Arbeit gefährdet ist. Dies muss ein Arzt offiziell per Attest bestätigen. In der Praxis bedeutet das, dass Arbeitnehmerinnen schon vor der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung komplett ausfallen können.

Ein generelles Beschäftigungsverbot gilt für alle Frauen ohne ärztliche Bestätigung sechs Wochen vor Geburt des Kindes. Schwangere dürfen laut MuSchG etwa keine Tätigkeiten ausführen, die Leben oder Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährden. In der Apotheke sind damit etwa alle Tätigkeiten im Bereich Zytostatika-Herstellung tabu. Auch das Tragen von schweren Lasten sowie ständiges Stehen – mehr als vier Stunden täglich – gelten als gefährdend.

Der Inhaber darf eine schwangere Frau generell in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen ­– außer sie erklärt sich ausdrücklich bereit, zu arbeiten. Die Schutzfrist verlängert sich nach der Geburt des Kindes und beträgt normalerweise acht Wochen. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie der Geburt eines behinderten Kindes sind es zwölf Wochen.

Die tägliche Arbeitszeit von Schwangeren und Stillenden über 18-Jährigen darf nicht über achteinhalb Stunden oder über 90 Stunden in der Doppelwoche liegen. Für Minderjährige gilt ein Limit von acht beziehungsweise 80 Stunden. In einer Doppelwoche werden Sonntage eingerechnet. Bei mehreren Arbeitgebern müssen die Arbeitszeiten zusammen gerechnet werden.

Bekommt eine Apothekeninhaberin ein Kind, ist das ein anerkannter Grund, um sich länger als drei Monate vertreten zu lassen. Unter besonderen Umständen, etwa bei Alleinerziehenden, kann die Pause sogar über ein Jahr hinaus genehmigt werden.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Mehr zum Thema
„Dringende Impulse zur Optimierung“
BKK-Positionspapier: Bachelor-PTA sollen Filialen leiten
Berufsfachschule hat neuen Träger
Münster: Doppelt so viele Plätze für PTA-Azubis

APOTHEKE ADHOC Debatte