Nur bei dokumentiertem Engpass

Zyto-Apotheker wollen Kliniken raushalten APOTHEKE ADHOC, 30.09.2020 14:42 Uhr

VOASG: Dr. Franz Stadler von der Arge Parezu sieht keinen Grund für die Erweiterung des Handels mit Sterilzubereitungen. Foto: Sempt-Apotheke
Berlin - 

Im Rahmen des Apothekenstärkungsgesetzes (VOASG) will Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) die Versorgung mit Parenteralia verbessern, um Engpässen zu begegnen. Die Arge Parazu sieht dafür grundsätzlich keine Notwendigkeit und schlägt stattdessen vor, nur bei nachgewiesenen Engpässen den Handel mit Sterilzubereitungen zwischen Apotheken zu erleichtern.

Neu aufgenommen ins VOASG werden soll eine Änderung im Apothekengesetz (ApoG) zur Parenteraliaversorgung: Ermöglicht werden soll Herstellung und Abgabe von einer Apotheke an eine andere Apotheke – auch von Klinikapotheken an Präsenzapotheken. Die vorhandene Regelung in § 11 Absatz 3 ApoG, die bisher auf die Herstellung von anwendungsfertigen Zytostatikazubereitungen beschränkt ist, soll dazu auf andere patientenindividuell hergestellte Arzneimittel zur parenteralen Anwendung ausgeweitet werden. „Mit dieser Anpassung soll den nach Einschätzung der Länder bestehenden regionalen Versorgungsengpässen entgegengewirkt werden“, heißt es in der Begründung.

Die Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung erfordere besondere personelle, räumliche und apparative Ausstattungen, über die nicht alle öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken verfügten. Die Erweiterung der Regelung sei nur für patientenindividuell hergestellte Arzneimittel zur parenteralen Anwendung erforderlich. Für Fertigarzneimittel bestehe kein über die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geregelte Ausnahme hinausgehender Regelungsbedarf. Zur Herstellung von Standardrezepturen müsse grundsätzlich jede Apotheke in der Lage sein. Für die Versorgung mit patientenindividuell herzustellenden Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung bleibe die Apotheke verantwortlich, die die ärztliche Verschreibung erhalten habe und diese beliefere.

In § 11 ApoG ist geregelt, dass der Erlaubnisinhaber einer Krankenhausapotheke auf Anforderung eines Erlaubnisinhabers einer öffentlichen Apotheke anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen herstellen und an die öffentliche Apotheke abgeben darf. Es gibt eine Initiative aus den Reihen des Bundesrates, diese Formulierung allgemein auf alle parenteralen Zubereitungen auszuweiten.

Die Arge Parezu kann die Sorge des Gesetzgebers bezüglich bestehender oder behaupteter Versorgungsengpässe im Bereich der Sterilzubereitungen nicht nachvollziehen, wie es in einer Stellungnahme dazu heißt. Dort, wo heute eine auf §11 Abs. 3 basierte Versorgung stattfinde, könne nicht grundsätzlich von einem Versorgungsengpass durch niedergelassene Apotheken ausgegangen werden. Stattdessen ließen solche Strukturen vermuten, dass allein aus wirtschaftlichen Gründen krankenhausversorgende Strukturen in diesen Bereich eingedrungen seien, so die Stellungnahme.

Selbstverständlich sei die Versorgungssicherheit der Patienten und die Arzneimittelqualität das höchste Gut und der ureigene Auftrag der Apotheken überall in Deutschland, so die Arge Parezu weiter. Das Ansinnen der Politik, für den Fall zukünftiger Versorgungsengpässe eine Regelung zu treffen, werde daher ausdrücklich begrüßt. Es sei jedoch zu beachten, dass durch die Formulierungen in der vorliegenden Form stattdessen Versorgungsstrukturen gefährdet, ja sogar zerstört würden. Dies liege sicher nicht im Interesse der Politik. Aus Gründen der Arzneimittelsicherheit sei jede Art von Zwischenhandel auf ein Minimum zu beschränken.

Deshalb schlägt die Arge Parezu vor, die Anwendung der Versorgung nach §11 Abs. 3 ApoG zu limitieren auf den tatsächlichen Fall eines lokalen und möglicherweise auch zeitlich begrenzten Versorgungsengpasses. Der Versorgungsengpass sei von der zuständigen Apothekerkammer festzustellen. Arge Parezu: „Wir schlagen dazu ein analoges Vorgehen entsprechend der Zulassung von Rezeptsammelstellen vor, als Einzugsbereich sollte ebenfalls auf vorhandene Definitionen analog zur Heimversorgung zurückgegriffen werden.“