Telemedizin

Videosprechstunde: Kassenleistung ab April

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Berlin -

Volle Wartezimmer mit niesenden und hustenden Mitwartenden könnten sich schneller leeren als gedacht. Eigentlich sollten Ärzte erst ab Juli ein Honorar für die Behandlung per Videosprechstunde bekommen, nun wird die telemedizinische Leistung bereits ab April übernommen.

Im Rahmen des E-Health-Gesetzes zählt das Arztgespräch am Computer ab sofort zur Kassenleistung. Vertragsärzte können die Behandlung also eher abrechnen als geplant. Allerdings ist nicht jeder vom Gang zum Arzt befreit. Es gelten Vorschriften für die Telemedizin.

Voraussetzung ist beispielsweise, dass Arzt und Patient mindestens einmal zuvor einen nicht digitalen Kontakt hatten – eine Erstdiagnose am Bildschirm ist nicht erlaubt. Aus Sicht von Ärzten und Krankenkassen verstoßen die Videosprechstunden somit nicht gegen das Fernbehandlungsverbot der ärztlichen Berufsordnung. So eignet sich laut Vereinbarung die Videosprechstunde beispielsweise zur Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder zur Erläuterung bei Änderung einer Medikation, vor allem wenn die Patienten nicht mobil sind. Zunächst ist die telemedizinische Beratung für einige Fachgruppen zugelassen und nur bestimmte Indikationen werden vergütet.

Dermatologen, Augenärzte, Chirurgen, Orthopäden oder Hausärzte sind beispielsweise zur neuen Behandlungsoption berechtigt. Sie können eine visuelle Kontrolle von Operationswunden, die Verlaufskontrolle von Hautkrankheiten oder Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates in Rechnung stellen. Aber auch die Beurteilung zur Stimme und des Sprechens zählen als Indikation. Eine Ausweitung der Leistungen ist geplant. Vergütet werden soll mit bis zu 800 Euro pro Jahr pro Arzt zuzüglich eines Technikzuschlages von etwa 4 Euro, der für bis zu 50 Videosprechstunden im Quartal gezahlt wird. Vertragsärzte müssen sich jedoch für den Dienst registrieren.

Die Beratung muss in einem geschlossenen Raum erfolgen, der der Privatsphäre gerecht wird. Zudem darf das Gespräch nicht aufgezeichnet werden. Arzt und Patient benötigen lediglich einen Computer, eine Kamera und ein Mikrophon. Für die Videosprechstunde werden Videodienstanbieter genutzt, die bestimmte Anforderungen erfüllen müssen.

Die Anbieter müssen zum Beispiel sicherstellen, dass der Arzt die Sprechstunde ungestört, also ohne Nebengeräusche und Signalstörungen sowie permanentem Bildkontakt durchführen kann. Die Patienten müssen sich zwar anonym anmelden können, jedoch muss der Klarname für den Arzt sichtbar sein. Für die Übertragung darf kein zentraler Server sondern eine Peer-to-Peer Verbindung genutzt werden. Lediglich die Gesprächsvermittlung darf über den zentralen Server erfolgen. Zudem ist es dem Viedeoanbieter verboten, die Inhalte einsehen oder zu speichern.

In der Vereinbarung zu den technischen Anforderungen ist geregelt, dass die Konsultation per Video nicht den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ersetzen darf, sondern bei einer bereits begonnenen Behandlung ergänzend eingesetzt werden kann. Wer die Telemedizin trotzdem in Anspruch nimmt, muss das Gespräch selbst zahlen und erhält keine Diagnose. Ärzte müssen zudem für die Videosprechstunde eine schriftliche Einwilligung des Patienten einholen.

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