Versorgungsstärkungsgesetz

Entlassrezept weckt Begehrlichkeiten

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Berlin -

Die Kliniken drängen in die ambulante Versorgung. Das Versorgungsstärkungsgesetz beinhalte grundsätzlich positive Ansätze, findet die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG). „Allerdings nutzt es die bestehenden Potentiale nicht konsequent“, sagte Hauptgeschäftsführer Georg Baum.

So würden die Krankenhäuser als die primären Anlaufstellen bei ambulanten Notfällen anerkannt, jedoch bleibe der Sicherstellungsauftrag bei den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Somit würden die Krankenhäuser weiterhin nicht an den Festlegungen der Leistungen und deren Vergütung beteiligt. „Angesichts von fünf Millionen ambulanten Notfallleistungsfällen in den Krankenhäusern wäre eine sektorübergreifende Festlegung der Regelungen zum ambulanten Notdienst mehr als geboten.“

Die neu vorgesehenen Verordnungsmöglichkeiten der Krankenhausärzte bei Entlassungen begrüßte Baum: „Damit haben die Kliniken bessere Instrumente beim Entlassmanagement.“ Auch seien die Kliniken grundsätzlich bereit, an der zeitnahen Sicherstellung der ambulanten fachärztlichen Versorgung mitzuwirken.

Allerdings müssten Patienten, die nicht rechtzeitig fachärztliche Termine bei niedergelassenen Ärzten erhielten, das Recht erhalten, sich die Leistungen in Krankenhäusern selbst zu beschaffen: Dass auch nach vier Wochen Wartezeit Mitarbeiter der Servicestellen über die Dringlichkeit einer Überweisung zu Krankenhausärzten entscheiden sollten, werde dem Anspruch der Versicherten auf rechtzeitigen und freien Zugang zu medizinischer Versorgung nicht gerecht, so Baum.

Nicht akzeptabel sei zudem, dass die Festlegung von wichtigen Regelungen, etwa der Umfang der ambulanten Krankenhausleistungen, unter Ausschluss der Krankenhäuser, dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zugeordnet werde. „Der richtige Ort für diese Festlegungen wären dreiseitige Verträge oder der Gemeinsame Bundesausschuss.“

Laut Baum könnte eine offensivere Nutzung der ambulanten-spezialfachärztlichen Versorgung den fachärztlichen ambulanten Versorgungsproblemen entgegenwirken. „Dazu müssten aber die gesetzlichen Beschränkungen hinsichtlich des Umfangs der vom G-BA festzulegenden Leistungen aufgehoben werden.“

Zum Anspruch der Patienten auf eine Zweitmeinung bei geplanten Eingriffen würden sich die Krankenhäuser bekennen. Zu Recht würde darauf hingewiesen, dass dabei Kenntnisse benötigt werden, die insbesondere im Krankenhaus vorhanden seien. Umso unverständlicher sei für Baum die Einordnung der Zweitmeinung in das KV-System. Die gutachterliche Tätigkeit der Krankenhäuser müsse direkt mit den zuständigen Kassen abrechenbar sein, mahnte er.

Baum lobte außerdem die gesetzliche Absenkung des Investitionskostenabschlages der Universitätsklinken: „Gerechtfertigt wäre allerdings dessen vollständige Abschaffung bei allen ambulanten Krankenhausleistungen einschließlich der ambulanten Notfallleistungen.“ Die Investitionsleistungen der Länder deckten nur unzureichend den stationären Investitionsbedarf und würden für ambulante Kapazitäten nicht gewährt.“

Mit dem Ausschluss von Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung bei Regressforderungen wegen geburtlicher Behandlungsunfälle würde eine wichtige Grundsatzentscheidung getroffen. Diese sollte auch zur Minderung der Haftpflichtlasten bei Geburten in den Krankenhäusern gelten.

Die Einführung eines obligatorischen Nutzeneinschätzungsverfahrens durch den G-BA beim Einsatz von Medizinprodukten baue dagegen eine neue Hürde für Innovationen in der Versorgung auf, sagte Baum und betonte, dass die derzeitigen Möglichkeiten der Krankenkassen, Nutzenbewertungsverfahren im G-BA zu beantragen, ausreichten.

 

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