Versandapotheken

Shop-Apotheke verliert gegen Apothekerkammer APOTHEKE ADHOC, 20.01.2020 15:19 Uhr

Die Shop-Apotheke darf sich laut einem Urteil des Landgerichts Stuttgart nicht schnellste Versandapotheke Deutschlands nennen. Die Entscheidung ist nichts rechtskräftig. Foto: Screenshot
Berlin - 

Die Shop-Apotheke darf sich nicht als „beste Online-Apotheke Deutschlands“ bezeichnen. Das hat das Landgericht Stuttgart entschieden. Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hatte gegen die niederländische Versandapotheke geklagt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Versender hatte im vergangenen Jahr mit dem Slogan „Shop Apotheke – Die beste Online-Apotheke Deutschlands“ geworben sowie mit dem Logo „Webshop Awards Germany 2018 – 2019 Online-Apotheke“. Die Apothekerkammer hatte die Versandapotheke wegen irreführender Werbung abgemahnt. Der erklärende Text am unteren Bildrand sei für den Verbraucher kaum wahrnehmbar und die Verbraucherbefragung statistisch völlig unzureichend.

Laut der von der Kammer beauftragten Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen (FGVW) gab die Shop-Apotheke zwar im April 2019 zunächst zwar eine Unterlassungserklärung ab, habe aber in leicht abgewandeltwwter Form weiterhin mit dem Slogan geworben. Die AKNR verlangt eine weitere Unterlassungserklärung sowie 12.000 Euro Vertragsstrafe – zunächst ohne Erfolg. Man traf sich vor dem Landgericht Stuttgart. Was die Kammer außerdem stört: Der Versender vermittele den Eindruck, die Apotheke sei in Deutschland und nicht in den Niederlanden ansässig.

Das LG Stuttgart gab der Kammer recht und bestätigte die Vertragsstrafe. Die Werbung sei irreführend, da keine eine neutrale Verbraucherbefragung stattgefunden habe. Das Testergebnis sei nicht seriös gewonnen und nicht repräsentativ, zitiert die Kanzlei der Kammer aus der Entscheidung. So seien bereits keine konkreten Kriterien für die Tests erkennbar, insbesondere nicht ihre Gewichtung. Zudem fehle die Information, wie viele Händler und wie viele Verbraucher beteiligt waren. Es sei lediglich erkennbar, dass zwei bis maximal fünf Händler nominiert gewesen waren.

Als irreführend angesehen wurde laut FGVW ferner, dass in der beanstandeten Werbung nicht auf den Sitz in den Niederlanden hingewiesen wurde. Die Verbraucher verstünden die Aussage „Die beste Online-Apotheke Deutschlands“ durchaus so, dass sich das Unternehmen hierzulande befinde.