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Roy Kühne (CDU): Nochmal über Verbandmittel reden APOTHEKE ADHOC, 09.05.2019 14:48 Uhr

GSAV: CDU-Gesundheitspolitiker Roy Kühne will noch einmal über Verbandmittel reden. Foto: Roy Kühne
Berlin - 

Die Beratungen in der Großen Koalition zum Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung (GSAV) gehen in die Schlussphase. In der kommenden Woche beschließen die Gesundheitspolitiker von Union und SPD mögliche Änderungsanträge. Dann könnte auch die Importförderklausel noch einmal aufgerufen werden. CDU-Gesundheitspolitiker Roy Kühne sieht zudem noch Handlungsbedarf beim Thema Verbandmittel. Hier sieht Spahns Entwurf eine Einschränkung der von den Kassen zu zahlenden Leistungen vor.

Beim BVMed-Gesprächskreis Gesundheit forderte Kühne die Arbeitsgruppe Gesundheit der CDU/CSU-Bundestagsfraktion auf, sich das Thema noch einmal näher anzusehen. Kühne ist Berichterstatter der Unionsfraktion für Hilfsmittel: „Wir müssen aufpassen, dass wir durch Einsparungen in einem kleinen Bereich wie Verbandmittel nicht einen größeren Schaden für die Patientenversorgung und das Gesundheitssystem insgesamt anrichten.“ Die Verbandmittel-Definition müsse zukunftsorientiert formuliert sein und die Versorgung von chronischen Wundpatienten sicherstellen. „Ansonsten sind die Folgekosten höher als die Einsparungen“, so Kühne.

BVMed-Vorstandsmitglied Mark Jalaß und BVMed-Geschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll kritisierten die vorgesehene Neuregelung der Verbandmitteldefinition als „unverständlichen Rückschritt“. Verbandmittel, die pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweisen haben, sollten laut dem geplanten Gesetzestext nicht mehr unter die Verbandmitteldefinition fallen. „Die Neuregelung führt dazu, dass von 8000 Verbandmitteln bis zu 3000 zunächst aus der GKV-Versorgung fallen“, so Möll. „Da viele Patienten die Produkte nicht selbst bezahlen können, ist mit einer erheblichen Verschlechterung ihrer Versorgungssituation und verstärkten Klinikeinweisungen zu rechnen. Um Versorgungssicherheit für Wundpatienten zu schaffen und eine Versorgungslücke zu verhindern, sollten wir bei der in der Praxis bewährten Verbandmittel-Definition bleiben.“

Ein weiteres Schwerpunktthema des Gesprächskreises war der Hilfsmittelbereich. Das Hilfsmittel-Reformgesetz (HHVG) war aus Sicht von Kühne nur „ein erster Versuch, in den Hilfsmittelbereich Licht und Beachtung zu bringen“. Viele hätten sich erst im Rahmen der HHVG-Diskussion erstmals mit dem Hilfsmittelverzeichnis (HMV) beschäftigt und realisiert, dass das Verzeichnis in vielen Bereichen völlig veraltet ist. Trotz der Fortschritte durch das HHVG sei aber früh abzusehen gewesen, dass das Gesetz rechtliche Schlupflöcher enthalte, die manche Krankenkassen ausgenutzt hätten.

„Die Exzesse mancher Krankenkassen mussten verhindert werden“, so Kühne. Minister Spahn habe nun die „Brachiallösung“ des Verbots der Ausschreibungen im Hilfsmittelbereich im TSVG verankert. Ob das die beste Lösung sei, werde man in Zukunft sehen. „Ausschreibungen sind per se nicht schlecht, da man sich mit den einzelnen Bereichen des Produktes und der Dienstleistungen beschäftigen muss“, so Kühne.

An die Stelle von Ausschreibungen träten nun Verhandlungsverträge. Aus Sicht Kühnes muss nun geklärt werden, „was eine Verhandlung zwischen Krankenkassen und Hilfsmittel-Leistungserbringern ist. Wir müssen hier mehr Transparenz herstellen: Wer hat mit wem mit welchen Ergebnissen verhandelt?“ Nur so könne festgestellt werden, ob das Verhandlungsgebot tatsächlich umgesetzt werde. Um als Grundlage für diese Verhandlungsverträge ein gemeinsames Qualitätsverständnis zu schaffen, müssten zudem interdisziplinär Anforderungen an die verschiedenen Versorgungen und die jeweils erforderlichen Dienstleistungen definiert werden. Die nächsten Schritte in der Hilfsmittelversorgung müssten nun neben der Qualitätsdiskussion die Themenbereiche Entbürokratisierung und Digitalisierung sein, so Kühne.

Neu geregelt wird im GSAV die Verbandmitteldefinition: „Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt insbesondere nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen im Verbandmittel oder in der Wunde entfaltet, die der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend oder antimikrobiell wirkt“, heißt es im Gesetzentwurf. Kassenpatienten haben laut Leistungskatalog Anspruch auf die Versorgung mit Verbandmitteln. Mit dem neuen Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) hatte der Gesetzgeber den Anspruch durch eine Definition des Begriffes konkretisiert. Der G-BA wurde vom Gesetzgeber beauftragt, bis zum 30. April 2018 Näheres zur Abgrenzung dieser Verbandmittel von „sonstigen Produkten der Wundbehandlung“ zu regeln. Letztere sind keine Verbandmittel und deswegen nicht von vornherein durch die Ärzte verordnungsfähig. Sie sind nur dann eine GKV-Leistung, wenn sie vom G-BA als medizinisch notwendig eingestuft werden.