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Versender müssen Arzneimittel zurücknehmen

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Berlin -

Versandapotheken sind in der Zwickmühle: Einerseits müssen sie zurückgeschickte Arzneimittel vernichten, andererseits dürfen sie eine Rücknahme aus diesem Grund auch nicht kategorisch ausschließen. Das Oberlandesgericht Naumburg (OLG) hat jetzt entschieden, dass ein genereller Ausschluss des Widerrufsrechts bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unzulässig ist. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV). Die Verbraucherschützer hatten auch die mangelnde Beratung kritisiert.

Insgesamt 20 Versandapotheken hat der VZBV unter die Lupe genommen. Geprüft wurde unter anderem die kostenfreie Beratungsmöglichkeit am Telefon, die gesetzlich vorgeschrieben ist. In den meisten Fällen hätten sich die abgemahnten Versender einsichtig gezeigt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Doch in vier Fällen musste der VZBV erst vor Gericht ziehen.

Betroffen war unter anderem die Versandapotheke ipill (Adler-Apotheke, Gräfenhainichen). Diese hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) folgenden Passus: „Bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln besteht nach Übergabe an den Kunden kein Widerrufsrecht, da diese aufgrund der Vorschriften die Arzneimittelsicherheit wegen ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind und schnell verderben können.“

Nun ist das Rückgaberecht seit Beginn des Versandhandels mit Arzneimitteln ein Streitthema, neu entfacht mit Inkrafttreten der EU-Verbraucherrichtlinie im Juni 2014. Vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind seitdem „Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde“ sowie „Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“. Noch ist nicht höchstrichterlich entschieden, ob dies auf den Versand von Arzneimitteln zutrifft. Andererseits stehen die Vorschriften von Apothekengesetz (ApoG), Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV) dem Wiederinverkehrbringen retournierter Ware entgegen.

Aus Sicht des OLG werden Kunden der Versandapotheke von der den Widerruf ausschließenden Klausel von ipill unangemessen benachteiligt. Zwar sehe das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vor, dass bei schnell verderblichen Waren oder solchen mit kurzem Verfallsdatum kein Widerrufsrecht bestehe, für Arzneimittel gebe es aber eben keine generelle Ausnahme.

Die Versandapotheke hatte widersprochen. Aufgrund der Vorschriften für Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) gebe es eine „rechtliche Verderblichkeit“. Dem folgte das OLG jedoch nicht. Der Gesetzgeber habe auch in einer Novelle des entscheidenden §312g im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) keinen generellen Ausschluss von Arzneimitteln vorgenommen, obwohl es zuvor Kommentierungen zum Gesetz gab, die diese Möglichkeit zumindest aufgezeigt hatten.

Insgesamt sahen die Richter daher aus dem Wortlaut des Gesetzes keine Möglichkeit, Arzneimittel generell vom Widerrufsrecht auszuschließen. „Es mag zwar für diesen Ausschluss rechtspolitisch, insbesondere aus der Sicht der Apotheker, gute Gründe für einen solchen Ausschluss geben“, heißt es im Urteil vom 22. Juni. Das wäre aber Sache des Gesetzgebers, befand das Gericht.

Auch für ihre Beratungsleistung beim einer Massenbestellung von Schmerzmitteln wurde die Versandapotheke vor Gericht abgestraft. Die VZBV-Testkäufer hatten nicht weniger als 13 Packungen Paracetamol bestellt. Zwar erfolgte ein Warnhinweis, dass diese Menge pharmazeutisch sehr bedenklich sei. Der vermeintliche Kunde musste aber nur mit einem Klick bestätigen, dass er diesen Warnhinweis erhalten habe, danach wurde die Ware verschickt.

Der VZBV hatte auch dies abgemahnt, weil die Versandapotheke aus Sicht der Verbraucherschützer verpflichtet gewesen wäre, dem Missbrauchsverdacht nachzugehen. Anders als das Landgericht Dessau-Roßlau in der Vorinstanz folgte das OLG dieser Einschätzung.

Die Richter bezogen sich unter anderem auf die Richtlinie der Bundesapothekerkammer (BAK), wonach Apotheker solche Anhaltspunkte „durch offene, verständnisvolles Ansprechen des Patienten zu erhärten oder zu widerlegen“ hätten. Demnach hätte ein Mitarbeiter der Versandapotheke telefonisch oder per E-Mail wegen der ungewöhnlich großen Bestellmenge nachfragen müssen. Die formelhafte Belehrung in dem Warnhinweis von ipill dürfte dagegen laut Urteil „nicht mehr Wirkung entfaltet haben als die Hinweise im Beipackzettel“.

Revision wurde nicht zugelassen. Die Versandapotheke kann aber noch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) einlegen. Tut sie dies nicht oder ohne Erfolg, wird die Entscheidung des OLG rechtskräftig.

Ähnlich erging es der Versandapotheke Apovia (Apotheke Dr. Braun, Stockach). Auch hier war der Widerruf ausgeschlossen, auch hier hatten die Anwälte auf die rechtliche Verderblichkeit abgestellt. Und auch hier sah das Landgericht Koblenz keine rechtliche Grundlage dafür, apotheken- oder rezeptpflichtige Arzneimittel generell vom Widerrufsrecht auszuschließen. §312g BGB sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. „Die Varianten des Verderbens und der eingeschränkten Haltbarkeit sind auf Lebensmittel zugeschnitten und beziehen sich nicht auf rechtliche Handelsbeschränkungen.“

Apovia hatte argumentiert, dass für Medikamente auch in der Präsenzapotheke ein Selbstbedienungsverbot gelte und damit – unterstellt, das Widerrufsrecht diene dem Schutz bei Ware, die nicht vor dem Kauf in Augenschein genommen werden könne – ebenfalls ein Widerrufsrecht gelten. Dem folgten die Richter nicht: Das Widerrufsrecht diene auch weiteren Zwecken, beispielsweise dem Schutz vor übereilten Bestellungen im Internet und dem Ausgleich dafür, dass im Versandhandel ein persönliches Gespräch mit dem Verkaufspersonal zur Erlangung von Informationen über die Ware nicht möglich ist.

Im Übrigen wurde auch der Einwurf nicht akzeptiert, dass zumindest bei Rx-Medikamenten nicht die Kunden, sondern die Kassen Abnehmer seien und damit kein Fernabsatzvertrag vorliege. Die Richter verwiesen auf Privatpatienten und hakten das Thema damit ab.

Apovia wurde noch wegen weiterer Fehler verurteilt. So hatte die Versandapotheke zwar die Telefonnummer der Kunden abgefragt, aber den Zweck nicht erklärt. Laut §17 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ist die Apotheke aber verpflichtet, den Kunden darauf hinzuweisen, dass er als Voraussetzung für die Belieferung mit der Bestellung eine Telefonnummer anzugeben hat, unter der er durch pharmazeutisches Personal der Versandapotheke ohne zusätzliche Gebühren beraten wird.

Das sei mehr als „bloße ‚Förmelei‘“, so die Richter: Wisse der Verbraucher, dass er einen guten Grund habe, seine Telefonnummer anzugeben, werde er sich möglicherweise für diejenige Nummer entscheiden, unter der er am besten um schnellsten erreicht werden könne, also beispielsweise die Handynummer.

In diesem Zusammenhang beanstandeten die Richter auch, dass Apovia 20 Cent für Anrufe aus dem Festnetz und 60 Cent für Anrufe aus dem Mobilfunknetz erhebt. Die Versandapotheke hatte argumentiert, die verbotenen „zusätzliche Gebühren“ bezögen sich auf Kosten, die über die Grundtarife hinausgingen. Dem folgten die Richter nicht: Information und Beratung dürften im Versandhandel keinen geringeren Stellenwert haben als in Präsenzapotheken. Hier fänden Gespräche aber kostenlos statt. Auch geringe Gebühren seien bei den besonders preisbewussten Kunden im Versandhandel ein Hindernis in Bezug auf die Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen.

Mit einer Regelung konnten sich die Versandapotheke aber durchsetzen: Der VZBV hatte beanstandet, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei der verbindlichen Bestellung nicht zum Download angeboten würden. Laut Gericht kommt der Vertrag aber erst mit der Bestätigungsmail zustande. Daher genüge es, dass die Vertragsbestimmungen zusammen mit der Annahme als E-Mail zugeschickt würden.

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