Einmalzahlung an Praxen

„Pandemiezuschlag“: 275 Millionen für Zahnärzte APOTHEKE ADHOC, 25.03.2021 14:59 Uhr

Die Vetragszahnärzte bekommen einen Pandemiezuschlag von etwa 5000 Euro pro Praxis. Foto: Pixabay
Berlin - 

Zahnärzt:innen erhalten einen einmaligen „Pandemiezuschlag“ in Höhe von insgesamt 275 Millionen Euro. Darauf haben sie die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband verständigt. Die Kassen schütten in zwei Raten am 1. Juli und am 1. Oktober aus.

Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) verteilen die von den Kassen überwiesenen Beträge nach einem Verteilungsschlüssel. Dieser orientiert sich an der Zahl der Behandler in einer Praxis. Der Chef der KZBV, Dr. Wolfgang Eßer, rechnet mit einer Pauschale von „5000 Euro und mehr je Einzelpraxis“. Wo es allerdings schon bilaterale Vereinbarungen zwischen KZVen und Kassen gibt, werden die Beträge verrechnet.

Die einmalige Pauschale soll eine Abgeltung für besondere Aufwände der Vertragszahnärzte im Rahmen der Behandlung von GKV-Versicherten während der Corona-Pandemie sein – und wird unabhängig von der jeweiligen Gesamtvergütung an die KZVen gezahlt. Der Beschluss tritt schon am 1. April in Kraft und gilt befristet bis Ende Juni. Der Zuschlag soll die Kosten auffangen, die den Zahnärzt:innen als Folge der Pandemie entstanden sind.

Eßer ist zufrieden: „Mit der vorliegenden Vereinbarung ist es uns gelungen, für die Vertragszahnärzte zusätzlich einen unmittelbaren finanziellen Ausgleich für die besonderen Aufwände während der Pandemie zu erreichen. Damit haben die gesetzlichen Krankenkassen ihre Mitverantwortung für die Bewältigung der Lasten der Pandemie auch im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung anerkannt.“

Dass Zustandekommen der Vereinbarung mit den Krankenkassen, habe einmal mehr bewiesen, dass die Selbstverwaltung leistungsfähig sei und sich Beharrlichkeit in den Verhandlungen letztlich auszahle. Denn es sei immer klar gewesen, dass die Mitverantwortung der Krankenkassen für die Mehrkosten nicht zu negieren sei.

Eßer betonte, dass mit dieser Vereinbarung und den neuen gesetzlichen Regelungen des GPVG Rahmenbedingungen geschaffen worden seien, mit denen die herausragenden Leistungen der Zahnärzteschaft während der Pandemie anerkannt und die vertragszahnärztliche Versorgung ein Stück weit krisensicherer gemacht worden sei.

Seit Jahresanfang bis Ende Juni können Zahnärzt:innen außerdem eine Hygienepauschale berechnen. Zur Abgeltung der aufgrund der Covid-19-Pandemie erhöhten Aufwände für Schutzkleidung können sie je Sitzung analog zum Einfachsatz (6,19 Euro) in Rechnung stellen. Auf der Rechnung ist die Gebührennummer mit der Erläuterung „3010 analog erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen.