Als Cannabisagentur soll das BfArM den voraussichtlichen Bedarf an Medizinalhanf ausschreiben und Verträge mit den Anbauern schließen. Anschließend verkauft die Behörde den Ausgangsstoff an Hersteller, Großhändler und Apotheken. Entsprechend der dabei entstehenden Kosten soll das BfArM den Herstellerabgabepreis für Cannabis festlegen. Dabei darf die Behörde keine Gewinne erzielen.
Mit dem Gesetzentwurf soll schwerwiegend chronisch erkrankten Patienten der Zugang zu Cannabis ermöglicht werden. Unabhängig davon war die Entscheidung zur Freigabe von Cannabis für medizinische Zwecke für das BMG letztlich alternativlos: „Ein Eigenanbau von Cannabis durch Patientinnen und Patienten kommt aus gesundheits- und ordnungspolitischer Sicht nicht in Betracht“, heißt es in dem Gesetzentwurf.
Im Juli 2014 hatte das Kölner Verwaltungsgericht entschieden, dass Patienten ausnahmsweise privat Cannabis züchten dürfen. Voraussetzung ist laut Gericht, dass es keine Behandlungsalternativen gibt und Apotheken-Cannabis für die Patienten unerschwinglich ist. Das BfArM legte im September 2014 Berufung gegen das Urteil ein.
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