Arzneimittelautomat

Hüffenhardt: Gericht verbietet DocMorris-Automaten APOTHEKE ADHOC, 21.12.2017 11:33 Uhr

Berlin - 

Nach monatelangem Rechtsstreit hat das Landgericht (LG) Mosbach jetzt sein Urteil über den DocMorris-Arzneimittelautomaten gesprochen: Wie erwartet muss das Terminal in der baden-württembergischen Gemeinde Hüffenhardt geschlossen bleiben. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor, aus Sicht des Gerichts verstößt die Abgabestelle gegen wesentliche Rechtsnormen insbesondere des Apothekengesetzes, des Arzneimittelgesetzes und der Apothekenbetriebsordnung. Der Argumentation von DocMorris, auch mit dem Automaten würde Versandhandel betrieben, folgte das Gericht nicht. Schon vor der Verkündung hatten beide Parteien die Ausschöpfung aller Rechtsmittel angekündigt.

Der Landesapothekerverband (LAV) war gegen DocMorris und die Tochterfirma Tanimis vorgegangen, die die Räume in Hüffenhardt angemietet hat. Obwohl das LG die geforderten einstweiligen Verfügungen erlassen hat, gab die Versandapotheke keine Abschlusserklärung ab. Der LAV musste daher ins Hauptsacheverfahren gehen, da die Entscheidung im Eilverfahren nur sechs Monate lang gültig ist.

DocMorris sieht in dem Urteil keine Grundsatzentscheidung gegen den Arzneimittelautomaten. Diese fällt nach Auffassung der niederländischen Versandapotheke erst im Verwaltungsgerichtsprozess gegen die Schließungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Dieses hatte DocMorris zunächst nur die Abgabe von Rx-Arzneimitteln in Hüffenhardt untersagt. Gegen den Spruch des LG Mosbach hatte DocMorris bereits vorab Revision angekündigt.

Der LAV hatte argumentiert, dass DocMorris, ohne hierfür eine Erlaubnis zu besitzen, in Hüffenhardt einen Apothekenteilbetrieb unterhalte, sich der behördlichen Überwachung entziehe und hierdurch Vorteile gegenüber Wettbewerbern erziele. DocMorris wendete ein, dass in dem Geschäftsraum in Hüffenhardt ein Arzneimittelversand mit anschließender automatisierter Arzneimittelausgabe angeboten werde.

Der LAV und mehrere Apotheker erwirkten einstweilige Verfügungen, mit denen DocMorris untersagt wurde, Medikamente am Automaten abzugeben. Das Gericht sah das Modell nicht als Spielart des Versandhandels, da der Kunde davon ausgehen könne, das Medikament – wie in einer stationären Apotheke – direkt mitnehmen zu können.

Parallel zum LAV war der Kölner Apotheker Erik Tenberken mit seiner Versandapotheke Fliegende-pillen.de gegen das Terminal vorgegangen. Auch drei Apotheker, die mit Unterstützung der Noweda erfolgreich gegen das Terminal geklagt hatten, wollen nach dem Eilverfahren nun eine Entscheidung in der Hauptsache: Thomas Grzesiak (Stadt-Apotheke in Neckarbischofsheim), Beate Rock (Rock-Apotheke zur Ludwigs-Saline in Bad Rappenau) und Dagmar Schäfer (Schildwach-Apotheke in Epfenbach) klagten erneut mit Unterstützung der Genossenschaft, um eine dauerhafte Unterlassung durchzusetzen. Sie sehen Verstöße gegen das Apothekengesetz, das Arzneimittelgesetz und die Apothekenbetriebsordnung.

Das LG kritisierte in allen Entscheidungen zum Terminal, dass die Abläufe auch gegen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) und der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) verstießen. Nach den hier maßgeblichen Vorschriften sei der Apotheker verpflichtet, bei Unklarheiten die Verschreibung vor der Abgabe des Arzneimittels zu ändern, dies auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben. Weiterhin müssten jeder Verschreibung neben bestimmten Angaben das handschriftliche Namenszeichen des Apothekers oder des sonst befugt handelnden pharmazeutischen Personals hinzugefügt werden. Das Leisten einer solchen Unterschrift sei vor der Abgabe eines Medikaments durch den Medikamentenausgabeautomaten nicht möglich.

DocMorris hatte am 19. April in der baden-württembergischen Gemeinde seinen Abgabeautomaten eröffnet. Zwar ließ das Regierungspräsidium Karlsruhe das Terminal nach nur 48 Stunden wieder schließen, doch die Klage der Versandapotheke gegen den Bescheid hatte aufschiebende Wirkung bezüglich der OTC-Abgabe. Außerdem ist nach wie vor die Klage von DocMorris gegen die Verbotsverfügung des Regierungspräsidiums vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängig. Hier wird es in diesem Jahr allerdings keine mündliche Verhandlung mehr geben.

Der DocMorris-Automat stieß auch bei Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) auf Ablehnung: Der Streit um das Terminal zeige, dass Arzneimittelversorgung mehr sei als Arzneimittelverkauf. „So einfach wie beim Kauf der Limo-Dose, die aus dem Automaten kullert, ist es nicht“, sagte Gröhe in einem Interview. In der Apotheke zähle die Beratung durch Fachpersonal – rund um die Uhr und am Wochenende.

In Hüffenhardt geht es nicht nur um die Zulässigkeit der Abgabe an Terminals, sondern im weitesten Sinne auch um die Apothekenpflicht und zahlreiche weitere apothekenrechtliche Grundsätze, bis hin zum Fremd- und Mehrbesitzverbot. Auch die vom LAV entwickelte digitale Rezeptsammelstelle könnte vom Urteil tangiert sein.