GKV-VSG

Bundestag beschließt Versorgungsstärkungsgesetz

/ , Uhr aktualisiert am 11.06.2015 17:06 Uhr
Berlin -

Der Bundestag hat in zweiter und dritter Lesung das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) beschlossen. Union und SPD stimmten für den Gesetzentwurf, die Grünen dagegen. Die Linke hat sich enthalten. Damit ist entschieden, dass der Kassenabschlag auf 1,77 Euro festgeschrieben wird; Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband sollen sich außerdem auf Regelungen zu Nullretaxationen verständigen. Mehr war für die Apotheker nicht drin. Der Gesundheitsausschuss hat gestern bereits mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen grünes Licht gegeben.

Während der Kassenabschlag wegen der „bisherigen Konflikte der Vertragspartner“ gesetzlich festgeschrieben wird, fehlt die Gegenforderung der Apotheker – eine regelmäßige Überprüfung ihres Honorars. Auch andere Forderungen nach mehr Geld für Rezepturen, Betäubungsmittel und Notdienste wurden fallen gelassen.

Um Nullretaxationen aufgrund von Formfehlern künftig zu verhindern, sollen die Krankenkassen mit den Apotheken über entsprechende Regeln verhandeln. Die Frist ist nach Empfehlung des Gesundheitsausschusses bei sechs Monaten geblieben; die ABDA hatte sich bei der Anhörung halbherzig für einen kürzeren Zeitraum ausgesprochen.

Beim Entlassmanagement wurde ein Zuweisungsverbot ergänzt, mit dem eine Abhängigkeit der Apotheker von Ärzten oder Krankenhauspersonal verhindert und das Prinzip der freien Apothekenwahl abgesichert werden soll. „Damit soll auch verhindert werden, dass die flächendeckende und wohnortnahe Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gefährdet wird“, heißt es zur Begründung.

Korruptionsanfällige unerwünschte Formen der Zusammenarbeit sowie eine unzulässige Einflussnahme auf die eigenverantwortliche Leitung der Apotheke durch die Inhaber solle verhindert werden.

Bei der Verordnung von Arzneimitteln können Krankenhäuser die jeweils kleinste Packung gemäß der Packungsgrößenverordnung für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnen; vor Abschluss eines entsprechenden Rahmenvertrages können die Apotheker Stellungnahmen abgeben.

Bei der Verzahnung der Notdienste von Ärzten und Kliniken sollen auch die Apotheken eingebunden werden: Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sollen mit den Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch über die Organisation des Notdienstes treten; die Ergebnisse sollen in die Kooperationen einbezogen werden. Die Kassenärzte haben bereits signalisiert, dass sie keine Rücksicht auf die Apotheken nehmen werden.

Beim Innovationsfonds können die Apotheker nun doch Anträge stellen; allerdings kann der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Kreis der Antragsberechtigten in der Geschäfts- und Verfahrensordnung des Innovationsausschusses konkretisieren. Eine Änderung, nach der die Amtszeit der unparteiischen Ausschussmitglieder beim G-BA nicht mehr begrenzt werden sollte, wurde gestrichen.

Die große Koalition will mit dem GKV-VSG vor allem die Verteilung der Ärzte in Deutschland verändern: Überversorgung in Ballungsräumen soll entzerrt, Unterversorgung in ländlichen Regionen behoben werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sollen Terminservicestellen einrichten, um nötigenfalls Versicherten mit einem Überweisungsschein innerhalb von vier Wochen einen Termin bei einem Facharzt zu vermitteln. Sollte dies nicht möglich sein, kann der Patient ein Krankenhaus aufsuchen.

Die Koalitionsfraktionen schlugen zuletzt einige Änderungen am Gesetzentwurf von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) vor, die als Zugeständnisse an die Ärzte zu sehen sind. So soll der umstrittene Aufkauf von Arztsitzen zum Abbau von Überversorgung weniger stringent durchgezogen werden als ursprünglich geplant: Zur besseren Planung des regionalen Ärztebedarfs sollen die Niederlassungsbezirke deutlich verkleinert und damit überschaubarer gemacht werden. In solchen kleineren Bezirken lasse sich dann viel besser feststellen, ob Über- oder Unterversorgung bestehe. Im Gespräch sind Bezirke von 100.000 bis 300.000 Einwohnern.

Zudem soll eine veränderte Nachfolgeregelung bei frei werdenden Arztpraxen in überversorgten Gebieten Anreize schaffen, junge Ärzte zumindest vorübergehend für eine Niederlassung auf dem Land zu gewinnen. Wenn sich ein Arzt in einem überversorgten Gebiet niederlassen wolle, gehe dies grundsätzlich nur, wenn er die Praxis von den Eltern übernehme oder vom Ehepartner oder er selbst drei Jahre lang in dieser Praxis angestellt gewesen sei. Außerdem sollen Ärzte die Möglichkeit einer solchen Praxisübernahme in einem überversorgten Gebiet bekommen, die sich zuvor für fünf Jahre in einem unterversorgten Gebiet niederlassen.

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