Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Hygienekonzept ist Pflicht APOTHEKE ADHOC, 13.03.2021 08:04 Uhr

Hygiene mit Konzept? Die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde überarbeitet. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) überarbeitet. Darin wird ein Hygienekonzept für jeden Betrieb gefordert.

Bereits im April vergangenen Jahres hatten Bund und Länder beschlossen, dass „jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept“ umsetzen muss. Das BMAS hatte dazu den sogenannten Sars-CoV2-Arbeitsschutzstandard veröffentlicht. Wer sich daran hält und die für die jeweilige Branche üblichen Hilfestellungen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen berücksichtigt, musste laut Deutscher Gesetzlicher Unfallversicherung (DGUV) darüber hinaus kein „Hygienekonzept“ als eigenständiges Dokument erstellen.

Doch laut neuer Corona-ArbSchV hat künftig jeder Arbeitgeber auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung und unter Berücksichtigung der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzregel „in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen“. Zur Orientierung sollen weiterhin die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden – bei der DGUV sieht man daher keine große Änderung. Warum das Konzept nun in die Verordnung aufgenommen hat, war am Freitag zunächst nicht zu erfahren.

Die Vorgabe gilt „insbesondere nach der Wiederaufnahme von betrieblichen Tätigkeiten nach der Aufhebung von infektionsschutzrechtlichen Untersagungen und Beschränkungen“. Und: „Das betriebliche Hygienekonzept ist in der Arbeitsstätte den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich zu machen.“

Die übrigen Änderungen sind eher redaktioneller Natur. So wird klargestellt, dass die gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Personen auch in Pausenräumen auf das Minimum zu reduzieren ist. Masken müssen auch für „Wege vom und zum Arbeitsplatz innerhalb von Gebäuden“ bereitgestellt werden.

Und ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass in bestimmten Situationen ein Schutz der Beschäftigten durch Mund-Nase-Schutz nicht ausreichend ist, sind die in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken mit der Funktion des Eigenschutzes bereitzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn mit einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist oder bei betriebsbedingten Tätigkeiten eine anwesende Person einen Mund- Nase-Schutz nicht tragen muss.