Terminservice- und Versorgungsgesetz

EU-Kommission: Verfahren gegen Spahn Lothar Klein, 29.07.2019 13:59 Uhr

Spahn im Blick: Die EU-Kommission leitet ein Verfahren gegen das TSVG ein. Es geht um die Vergabe der Kassen. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Die EU-Kommission wacht mit strengem Blick über die deutsche Gesundheitspolitik. Jetzt hat die Brüsseler Behörde ein neues Vertragsverletzungsverfahren gegen das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) eingeleitet. Es geht um die Vergabe von Aufträgen der Krankenkassen für medizinische Hilfsmittel. Die EU-Kommission besteht auf einer europaweiten Ausschreibung.

Am 25. Juli hat die Kommission laut einer Mitteilung beschlossen, ein zusätzliches Aufforderungsschreiben bezüglich der Umsetzung der EU-Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen an Deutschland zu richten. Eine neue Bestimmung des deutschen Rechts verpflichte die Krankenkassen, ihre Verträge über medizinische Hilfsmittel mit interessierten Anbietern auszuhandeln, und „verbietet es ihnen, spezielle und flexible Verfahren anzuwenden, die in den Vergaberichtlinien festgelegt sind“, heißt es darin. Es geht um die Richtlinie 2014/24/EU vom Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe. Diese verpflichtet auch Krankenkassen zu europaweiten Ausschreibungen.

Die öffentliche Auftragsvergabe spiele im Rahmen der „Europa 2020 Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ eine „Schlüsselrolle“ als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die zur Erzielung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bei gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst effizienten Einsatzes öffentlicher Gelder genutzt werden sollen, so die Richtlinie. Die Vergabe öffentlicher Aufträge durch oder im Namen von Behörden der Mitgliedstaaten habe im Einklang mit den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegten Grundsätzen zu erfolgen, insbesondere den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden Grundsätzen wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz.

Diese EU-Richtlinie ermögliche es, öffentlichen Auftraggebern wie Krankenkassen, hohe Qualitätsstandards zu wettbewerbsfähigen Preisen zu erreichen. „Indem sie die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung für alle Marktteilnehmer anwenden, gewährleisten sie einen unverfälschten Wettbewerb“, so die EU-Kommission. Die deutschen Krankenkassen gäben jährlich etwa 8 Milliarden Euro für medizinische Hilfsmittel aus. „Die Kommission ist der Auffassung, dass das Verbot den Krankenkassen gegenüber, diese Verfahren für medizinische Hilfsmittel zu nutzen, der EU-Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge (RL 2014/24/EU ) zuwiderläuft. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln“, so die Vorgabe.

Wie aus der EU-Kommission zu erfahren war, ist das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) Gegenstand der Kritik. Darin wurde Artikel 127(1) des Sozialgesetzbuchs (SGB V) für die Beschaffung von medizinischen Hilfsmitteln abgeändert. Wo vorher explizit von Ausschreibungen die Rede gewesen sei, heiße es nun, Krankenkassen oder ihre Regionalverbände sollten im Rahmen von Vertragsverhandlungen Verträge mit Anbietern schließen. Nur die Absicht, Verträge über die Lieferung von medizinischen Hilfsmitteln abzuschließen, werde veröffentlicht. Das reiche der EU-Kommission nicht aus, heißt es. Krankenkassen in Deutschland seien öffentliche Auftraggeber und damit an die Vergaberichtlinien gebunden, die die Anwendung bestimmter Verfahren und besondere Transparenzanforderungen vorsehen. Die Kassen seien öffentliche Auftraggeber und damit an die Vergaberichtlinien gebunden, die die Anwendung bestimmter Verfahren und besondere Transparenzanforderungen vorsehen.

Im TSVG heißt es im beanstandeten Artikel: „Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften schließen im Wege von Vertragsverhandlungen Verträgemit Leistungserbringern oder Verbänden odersonstigen Zusammenschlüssen der Leis-tungserbringer über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz, die Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich zu erbringender Leistungen, die Anforderungenan die Fortbildung der Leistungserbringer, die Preise und die Abrechnung. Dabei haben Krankenkassen, ihre Landesverbände oderArbeitsgemeinschaften jedem Leistungserbringer oder Verband oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer Vertragsverhandlungen zu ermöglichen.“

Das BMG und der GKV-Spitzenverband sahen sich noch nicht zu einer Stellungnahme in der Lage.