Patientendaten-Schutzgesetz

E-Rezept: Abspracheverbot gilt nicht für Heimversorgung Lothar Klein, 29.06.2020 11:56 Uhr

PDSG: Das E-Rezept bringt ab 2022 viele Neuerungen mit sich. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

In dieser Woche wird der Bundestag das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) verabschieden. Damit wird das E-Rezept ab 2022 zur Regel-Verordnung bestimmt. Jetzt haben die Regierungsfraktionen von Union und SPD noch einige Änderungsanträge nachgeschoben: So sollen die Verordnungs- und Dispensierdaten ein halbes Jahr gespeichert werden. Und es sollen Absprachen zwischen Apothekern, Ärzten und Heimen im Rahmen von gesetzlich zulässigen Verträgen möglich sein. Nicht durchsetzen konnte sich die Abda bisher mit ihrer Forderung nach einer technischen Makelsperre für E-Rezepte.      

Änderungsantrag 12 sieht eine Klarstellung im Apothekengesetz zur „Gewährleistung der freien Apothekenwahl“ vor. Grundsätzlich dürfen Apotheker und das Apothekenpersonal mit Ärzten oder anderen Personen keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben. Dies gilt auch für E-Rezepte.

Jetzt sollen aber Ausnahmen erlaubt werden: Das Verbot soll nicht für gesetzlich vorgesehene Rechtsgeschäfte und Absprachen gelten. In der Begründung zum Änderungsantrag sind dazu beispielhaft ein Vertrag, den ein Apotheker mit dem Träger der Heime schließen kann oder Verträge über eine besondere Versorgung der Versicherten nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannt. Gemeint sind hiermit Verträge der sogenannten „Integrierten Versorgung“. Nicht durchsetzen konnte sich die Abba mit der Forderung nach einer technischen Makelsperre. In der Anhörung zum PDSG im Gesundheitsausschuss hatte Abda-Geschäftsführer Dr. Sebastian Schmitz davor gewarnt, dass mit der Einführung des E-Rezepts der gesamte Prozess „leichter angreifbar“ werde. Entsprechende Geschäftsmodelle seien von Marktteilnehmern bereits angekündigt. Eine technische Makelbremse sei daher eine „unverzichtbare Regelung“, forderte Schmitz. Der Weg der Verordnungsdaten in die Apotheke müsse wettbewerbsfrei bleiben.

In einem weiteren Änderungsantrag wird die erforderliche Speicherdauer der Verordnungs- und Dispensierdaten wird gesetzlich konkretisiert. Die Verordnungs- und Dispensierdaten müssen den Versicherten grundsätzlich zugänglich gemacht werden. „Aus Gründen der Arzneimitteltherapiesicherheit müssen die Verordnungs- und Dispensierdaten für Versicherte einsehbar sein und werden daher für eine Dauer von 100 Tagen nach Dispensierung der Verordnung gespeichert. Der Versicherte soll die entsprechenden Daten während der Einnahme der Medikation einsehen und dauerhaft in der elektronischen Patientenakte speichern können“, so der Änderungsantrag.

Erweitert wird der Kreis der Aussteller von E-Rezepten: Da Psychotherapeuten im Rahmen der Patientenversorgung ebenfalls Verordnungen ausstellen, die in weiteren Ausbaustufen des E-Rezeptes in der TI der Gematik übermittelt werden sollen, wird der Leistungserbringerkreis, der auf elektronische Verordnungen zugreifen darf, um die Psychotherapeuten erweitert. Zusätzlich wird klargestellt, dass ein Zugriff auf eine elektronische Verordnung in der TI nur durch den Arzt, Zahnarzt und den Psychotherapeuten möglich ist, „der die elektronische Verordnung initial erstellt und dem Versicherten über die Telematikinfrastruktur übermittelt hat.“ Apotheker sowie sonstige Erbringer ärztlich verordneter Leistungen haben nur auf die elektronischen Verordnungen Zugriff, zu denen ihnen die Zugangsdaten vorliegen.

Neu ist, dass gesetzliche Krankenkassen ihre elektronischen Patientenakten auch für private Krankenkassen anbieten können. Es sei Ziel des Gesetzgebers, die Möglichkeiten und Vorteile der elektronischen Patientenakte möglichst für alle Versicherten nutzbar zu machen, heißt es zur Begründung. Daher sei es folgerichtig und effizient, wenn gesetzliche Krankenkassen auch privaten Krankenversicherungsunternehmen (PKV) ihre Komponenten und Dienste der ePA zur Verfügung stellen und diese in deren Auftrag betreiben dürfen. Ob die PKV davon Gebrauch mache oder selbst Komponenten und Dienste entwickeln und betreibe, müssten diese entscheiden. Die Regelung eröffne „im Interesse von Synergieeffekten“ den gesetzlichen Krankenkassen lediglich die Option, sich als Partner anzubieten.

Bisher war vorgesehen, dass die Krankenkassen in ihren Filialen den Versicherten Geräte zum Auslesen und Bedienen der ePA hätten zur Verfügung stellen sollen. Dieses Angebot sollte für Versicherte ohne Smartphone oder anderen Internetzugang aufgebaut werden. Aus Kostengründen wird jetzt darauf verzichtet. Stattdessen können Versicherte jetzt einen Stellvertreter für die Nutzung der ePA beauftragen. Hierdurch werde sichergestellt, dass sich auch Versicherte, die eine elektronische Patientenakte nicht selbst über eine Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts verwalten wollen oder können, ohne wesentliche Abstriche bei den Funktionalitäten für eine elektronische Patientenakte entscheiden könnten. Die technische Ausstattung oder digitale Kompetenz des Versicherten sei somit nicht ausschlaggebend für die Wahrnehmung der Rechte und führe nicht etwa zu eingeschränkten Möglichkeiten der Selbstbestimmung oder zu Diskriminierungen, heißt es zur Begründung. Darüber hinaus sollen Versicherte grundsätzlich aber auch auf die möglichen versorgungsrelevanten Konsequenzen hingewiesen werden, die daraus resultieren können, wenn Versicherte sich entscheiden, keine elektronische Patientenakte zu nutzen beziehungsweise ihrem Leistungserbringer versorgungsrelevante Daten aus ihrer elektronischen Patientenakte nicht zur Verfügung zu stellen oder zu löschen.

Eine Klarstellung gibt es zudem zur Aushändigung der ePA an die Versicherten. „Die Krankenkassen müssen dazu ein sicheres postalisches Verfahren nutzen, wie beispielsweise einen Postzustellungsauftrag mit Postzustellungsurkunde, bei dem eine persönliche Übergabe der elektronischen Gesundheitskarte oder deren PIN an den Versicherten gewährleistet ist“, so der Änderungsantrag. Alternativ bestehe für die Krankenkassen weiterhin die Möglichkeit, die elektronische Gesundheitskarte oder deren PIN in der Geschäftsstelle zu übergeben und dabei eine Identifizierung des Versicherten durchzuführen. Durchgeführt werden kann auch eine nachträgliche Identifikation: Dabei muss nicht nur die Identität des Versicherten geprüft werden, sondern auch, dass der Versicherte im Besitz der auf ihn ausgestellten elektronischen Gesundheitskarte ist.