Entlassmanagement

ABDA: Keine Korrekturschleife für Klinik-Rezepte APOTHEKE ADHOC, 16.10.2015 13:08 Uhr

Berlin - 

Im Rahmen des Entlassmanagements sollen Kliniken künftig Rezepte ausstellen dürfen. Wie diese aussehen sollen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) erarbeitet. Mit dessen Vorschlag sind die Apotheker aber nicht zufrieden. In ihrer Stellungnahme kritisiert die ABDA etwa, dass Kliniken „vorrangig“ Arzneimittel mitgeben statt Rezepte darüber verschreiben sollen.

In der Arzneimittel-Richtlinie, die der G-BA für das Entlassmanagement überarbeitet, soll geregelt werden, dass Kliniken vor der Verordnung prüfen müssen, ob ein Rezept überhaupt erforderlich ist. Denn falls der Patient an einem Freitag oder vor einem Feiertag entlassen wird, könnten die Kliniken die Arzneimittel auch weiter für bis zu drei Tage mitgeben – und diese Lösung solle bevorzugt werden. Das gilt vor allem Fall dann, wenn die Behandlung abgeschlossen werden kann.

Die ABDA kritisiert, dass dies dem Klinikpersonal nicht ermögliche, eine rechtssichere Entscheidung darüber zu treffen, wann die Ausstellung eines Rezeptes möglich sei. Diese Unsicherheit werde den Versorgungsablauf „empfindlich stören“, warnt die ABDA und empfiehlt, den entsprechenden Passus zu streichen.

Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) wäre es ohnehin lieber gewesen, wenn das Krankenhaus dem Patienten die erforderliche Arzneimittelmenge mitgeben könnte – und zwar für länger als drei Tage. Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats hatte zwar einen entsprechenden Änderungsantrag vorgelegt, war damit aber im Plenum gescheitert.

Die grundsätzlichen Regelungen zum Entlassmanagement wurden mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) im Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt. So dürfen Kliniken künftig Arznei- und Hilfsmittel verordnen und Krankenscheine für bis zu sieben Tage ausstellen. Bei Medikamenten dürfen die Krankenhausärzte lediglich „eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen“ verschreiben.

Diese Formulierung hält die ABDA nicht für sinnvoll und fordert „konkreter und klarstellend eine Begrenzung auf das kleinste, für den jeweiligen Wirkstoff definierte Packungsgrößenkennzeichen“. Bei Arzneimitteln, bei denen dem kleinsten Kennzeichen keine Messzahl zugeordnet sei, würden andernfalls Probleme auftreten, befürchtet man in der Jägerstraße.

Auch den Vorschlag, eine Packung mit einer N1-Menge zu verordnen, wenn es keine Packung mit dem entsprechenden Kennzeichen gibt, sehen die Apotheke kritisch: „Die Umsetzung dieser Vorgabe ist nicht realistisch, da sie Kenntnisse bei der verordnenden Ärzten über die rechtlichen Rahmenbedingungen voraussetzt, die nicht gegeben sind.“ Stattdessen soll aus Sicht der Apotheker die Packung mit dem nächst größeren definierten Packungsgrößenkennzeichen verordnet werden dürfen.

Dass für Verordnungen aus Krankenhäusern das Muster-16-Rezept verwendet werden soll, begrüßt die ABDA. Als Ergänzung schlägt sie vor, die Angabe der Kassen-IK oder der Kassenbezeichnung vorzuschreiben. Dies diene nicht nur der Kommunikation zwischen der Apotheke und dem Krankenhaus, sondern sei in den Arzneimittelversorgungsverträgen mit den Krankenkassen als notwendiger Verordnungsinhalt festgelegt.

Dass Änderungen und Ergänzungen auf dem Rezept der erneuten Unterschrift des Arztes mit Datumsangabe bedürfen, lehnt die ABDA ab. Damit werde mehr an Form verlangt, als bisher im ambulanten Bereich vorgeschrieben sei. Stattdessen soll ergänzt werden, dass Änderungen auch „nach Rücksprache des Apothekers beim verordnenden Arzt der Unterschrift des Apothekers mit Datumsangabe mit dem sinngemäßen Vermerk 'nach Rücksprache mit dem Arzt'“ möglich sind. Die Vorgabe, dass Verordnungen aus dem Krankenkaus im Rahmen des Entlassmanagements nur innerhalb von drei Werktagen beliefert werden dürfen, will die ABDA hingegen nicht anfassen.

Künftig haben Patienten Anspruch auf ein Entlassmanagement. Die Kliniken dürfen die Aufgabe zwar an Leistungserbringer delegieren – das Zuweisungsverbot gilt aber weiterhin. Auf diese Weise soll eine Abhängigkeit der Apotheker von Ärzten oder Krankenhauspersonal verhindert und das Prinzip der freien Apothekenwahl gesichert werden.