Heilmittelwerberecht

Du sollst Apotheken nicht mit Haribo ködern Alexander Müller, 28.05.2020 09:33 Uhr

Unzulässige Beeinflussung: Die Firma Dr. Ausbüttel wollte Apotheken mit Haribo ködern. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Das Heilmittelwerberecht ist streng mit Apothekern und ihren Geschäftspartnern. Deshalb untersagte das Landgericht Dortmund es der Firma Dr. Ausbüttel, das pharmazeutische Personal mit Weingummi und Lakritz zu locken. Der Haribo-Streit wird jetzt vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) fortgesetzt.

Die Firma Dr. Ausbüttel aus Dortmund vertreibt unter der Marke Draco Produkte zur Wundversorgung, Kompressionstherapie und Sportmedizin. Speziell für Kinder gibt es die Serie Piratoplast sowie Produkte für die Okklusionstherapie. Auf einem Flyer für Apotheken samt Bestellformular ging es konkret um Fixiermull, Kalt-/Warmkompressen und Fixierbinden. Die Produkte waren nicht das Problem, sondern der Köder: Ab einem Bestellwert von 30 Euro netto gab es eine Box „Haribo Color-Rado“ gratis dazu, beziehungsweise „Haribo Kisscola“ oder eine ganze Box „Maoam“. Die Süßigkeiten waren auf dem Flyer abgebildet.

Die Wettbewerbszentrale mahnte Dr. Ausbüttel ab. Aus ihrer Sicht verstoßen die Gratiszugaben im Rahmen der Bestellung gegen § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Die Ausnahmevorschrift „geringwertige Kleinigkeit“ greife nicht, die Wertgrenze liege hier bei einem Euro. Im Onlineshop der Firma Haribo seien die entsprechenden Boxen aber für Beträge zwischen 4,89 Euro und 5,11 Euro erhältlich.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung gab Dr. Ausbüttel nicht wie gefordert ab, sondern nur für die Produkte Haribo Kisscola und Maoam und mit einer Einschränkung: Die Unterlassung wurde nur für den Fall zugesagt, dass der Inhalt nicht in kleineren Einheiten primär verpackt ist. Das reichte der Wettbewerbszentrale nicht aus und man traf sich vor Gericht.

Bei Dr. Ausbüttel ist man davon überzeugt, dass sich Apotheker als Mitglieder der Fachkreise durch solche geringwertigen Beigaben nicht beeinflussen lassen. Die Zugaben seien nicht geeignet, ein wirtschaftliches Interesse an der Abgabe der Produkte zu wecken, so das formale Argument. Die Gegenposition der Wettbewerbszentrale: Wenn das so wäre, könnte man es auch lassen.

Diskutiert wurde die Frage, ob die Wertgrenze von einem Euro gegenüber Fachkreisen gilt – aus der Sicht der Firma tut sie es nicht. Und überhaupt: Das in den Boxen befindlichen Lakritz und Weingummi sei geeignet und auch dafür vorgesehen, den Kunden der Apotheke als Werbegeschenk übergeben zu werden. Außerdem seien die Produkte auch schon für unter 5 Euro erhältlich.

Doch das LG Dortmund sah das anders und gab der Klage statt: Das HWG finde auch bei Medizinprodukten Anwendung und hierzu zählten die beworbenen Mullbinden, Fixierbinden und Kalt-/Wärmekompressen. Es liege auch kein Ausnahmefall vor. Mit Verweis auf die 1-Euro-Grenze heißt es, „die hier fraglichen Süßigkeiten können nicht als geringwertige Kleinigkeiten angesehen werden“. Hier sei von einer „individuellen Beeinflussbarkeit“ schon deshalb auszugehen, weil die Gratiszugabe im Verhältnis zum Mindestbestellwert einen durchaus erheblichen Wertanteil aufweise, nämlich rund 16 Prozent. „Das ist nicht zu vernachlässigen. Bei anderen Wertverhältnissen, die gegebenenfalls im geringen einstelligen Prozentbereich liegen, mag es gegebenenfalls auch anders aussehen“, so die Richter.

Selbst wenn man von einer geringwertigen Kleinigkeit ausgehen würde, wären laut Gericht die weiteren Anforderungen des HWG nicht erfüllt. Danach sind Werbegaben für Angehörige der Heilberufe nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. „Dies lässt sich für Süßigkeiten nicht feststellen.“

Zwar könnten Weingummi und Lakritz auch in der Apotheke aufgestellt werden, damit sich Kunden daran bedienen – aber genauso gut vom Apotheker „privat eingesetzt“ werden. „Süßigkeiten können zu allen möglichen Zwecken verwendet werden, dass sie auch in der Praxis verwendet werden können, verleiht ihnen keinen besonderen Praxisbezug“, heißt es im Urteil. Dr. Ausbüttel will weiter für sein Haribo-Angebot kämpfen und ist in Berufung gegangen. Die Schriftsätze sind ausgetauscht, demnächst geht es vor dem OLG Hamm weiter.