Unterschiedliche Gültigkeit von Genesenenzertifikaten

DAV-Portal rechnet anders als das Gesundheitsamt APOTHEKE ADHOC, 13.01.2022 07:59 Uhr

Anders gerechnet: Bei Genesenenzertifikaten können Abweichungen bei der Gültigkeit auftreten – das DAV-Portal rechnet anders als das Gesundheitsamt. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Impf- und Genesenenzertifikate sind weiterhin eine Massenanwendung mit einer großen Menge an Einzelfallkonstellationen. Genau deshalb treiben zahlreiche kleine Regelungslücken nach wie vor viele Apotheken in den Wahnsinn. Eine davon betrifft die Gültigkeit von Genesenenzertifikaten: Die berechnet das DAV-Portal nämlich teils anders als das Gesundheitsamt.

Manchmal muss man versuchen, Kunden etwas erklären, was man sich selbst nicht erklären kann. So erging es kürzlich einer Apothekerin aus Kevelaer in Nordrhein-Westfalen. Eine Kundin brauchte ein Genesenenzertifikat, das sie problemlos ausstellen konnte. Allerdings fiel danach auf, dass sich das Gültigkeitsdatum in der App von dem unterschied, das das Gesundheitsamt der Frau mitgeteilt hatte: Das schrieb ihr, dass es bis zum 9. Juni gültig ist, die App zeigte jedoch den 1. Juni an.

„Das Portal rechnet stumpf die 180 Tage vom Datum des positiven PCR-Tests aus, während das Gesundheitsamt davon ausgeht, wie lange die Patientin wirklich krank war. Es rechnet vom Ende der Quarantäne“, so ihr Erklärungsansatz.

Das konnte sie der Kundin erklären – warum es allerdings so ist und welches Datum nun das gültige ist, wusste sie aus dem Stegreif nicht. Sie musste sie vertrösten. „Kommen Sie nachher nochmal“, habe sie ihr gesagt und sich an das Gesundheitsamt gewandt. Oder versuchte es zumindest: „Da hängt man ewig in der Warteschleife und wird dann nach einer Viertelstunde rausgeschmissen“, sagt sie. Zumindest vom DAV erhielt sie eine Antwort: „Der DAV hat ganz klar gesagt, dass ich es nur so machen kann, wie es in der App steht. Es sei nich so machbar, dass es übereinstimmt.“ Gültig sei das – nähere – Datum aus der App.

„Warum das einmal so ist und einmal so, konnte mir aber niemand erklären“, sagt sie. „Mich wundert nur, dass das anscheinend vorher noch niemandem aufgefallen ist.“ Der Kundin konnte sie dann immerhin bestätigen, dass es so seine Richtigkeit hat, mehr aber auch nicht. „Es ist schwer, das jemandem zu erklären. Ich habe ihr dann sagen müssen, wenn sie damit nicht einverstanden ist, muss sie sich ans Gesundheitsamt wenden. Aber auch das ist natürlich unbefriedigend.“