Denn bereits nach dem Bundesdatenschutzgesetz erfordere die Verarbeitung sensibler Daten in großem Umfang einer sogenannten Vorabkontrolle durch eine verantwortliche Stelle, die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wiederum verlange sogar eine noch umfangreichere Datenschutzfolgeabschätzung (DSFA), die die Risiken und möglichen Folgen für persönliche Rechte und Freiheiten der Betroffenen bewertet.
„Die Datenschutzfolgenabschätzung muss von einem unabhängigen, interdisziplinären Team erstellt werden, das sich um den Schutz der Grundrechte der Betroffenen kümmert“, erklärt Dr. Elke Steven vom Verein Digitale Gesellschaft. Bei der TI sei das nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei das Netzwerk ohne jegliche datenschutzrechtliche Vorabprüfung ausgerollt und als erste Anwendungen bereits der Versichertenstammdatenabgleich in Betrieb genommen worden. „Wenn offensichtlich die datenschutzrechtlichen Bedingungen für die TI nicht erfüllt sind, müsste eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung verhängt werden, so Steven.
Dazu verweist das Bündnis auf den Jahresbericht des Bundesdatenschutzbeauftragten. „Nach dem Anwendungsbeginn der DSGVO im Mai 2018 stellte sich mit Nachdruck die Frage, wer eigentlich Verantwortlicher für die Telematik ‑Infrastruktur (TI) ist und damit eine DSFA vorzulegen hat“, schrieb der in seinem Jahresbericht 2018. „Die Frage, wer der datenschutzrechtliche Verantwortliche im Sinne der DSGVO für die TI ist, konnte bis zum Redaktionsschluss noch nicht endgültig geklärt werden.“
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