Auch die Bundesapothekerkammer (BAK) begrüßt das Gesetz: „In ärztlicher Hand ist Cannabis eine weitere Therapieoption. Wir freuen uns, dass unsere langjährige Forderung aufgegriffen wurde und medizinisch notwendiges Cannabis wie andere Arzneimittel behandelt wird“, sagte Dr. Andreas Kiefer, Präsident der Bundesapothekerkammer. „In Zukunft können Patienten Rezepturarzneimittel aus Cannabis in kontrollierter pharmazeutischer Qualität aus der Apotheke bekommen. Die Krankenkassen können diese Medikamente nach vorheriger Genehmigung auch erstatten.“
Kiefer warnte vor nicht-medizinischem Cannabis-Konsum: „Jeder weiß: Medikamente haben Risiken und Nebenwirkungen. Es wäre fahrlässig und falsch, aus dem medizinischen Einsatz zu folgern, dass Cannabis als Genussmittel harmlos wäre.“
Zuletzt hatte der Gesundheitsausschuss die Cannabis-Verordnung nochmals präzisiert: Cannabis kann danach auch verordnet werden, ohne dass der Patient „langjährig schwerwiegende Nebenwirkungen ertragen“ musste. Damit wurde klargestellt, dass die Cannabis-Verordnung auch dann möglich ist, wenn zwar abstrakt noch andere Standardbehandlungen in Erwägung gezogen werden könnten. Dazu muss der behandelnde Arzt im konkreten Fall zu der begründeten Einschätzung kommen, dass unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes des Patienten dem entgegensteht.
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